II. Eigenschulden
1 Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes.
2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche wegen Bereicherung der Gemeinschaft.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2019.8 | Eheschutz | Ehemann; Berufung; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Ehefrau; Ehegatte; Beschwerde; Partei; Einkommen; Ehegatten; Urteil; Rechtspflege; Eheliche; Gütertrennung; Arbeit; Bezahlen; Ehemannes; Ehelichen; Hypothetische; Urteils; Tochter; Staat; Eheschutz; Ziffer; Unterhaltsbeitrag; Vorinstanz; Schulden; Gesuch; Unentgeltlichen; Zahlen |