Art. 234CrimPC from 2020
Art. 234 Detention centre
1 Remand and preventive detention is normally carried out in detention centres reserved for this purpose and which are otherwise used only for the execution of short custodial sentences.
2 If it is advisable for medical reasons, the relevant cantonal authority may arrange for the detainee to be admitted to a hospital or psychiatric hospital.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 259 (1B_52/2021) | Regeste Art. 32 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 2 EMRK , Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II , Art. 10 Abs. 1 und Art. 234 StPO ; Vollzug strafprozessualer Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) in einer Strafvollzugsanstalt. Aufgrund von Verfassungs- und Völkerrecht gilt ein der Unschuldsvermutung entsprechendes Trennungsgebot beim Vollzug von strafprozessualer Haft und Strafvollzug. Das Gesetz sieht die Trennung jedoch bloss in der Regel vor. Eine Ausnahme kommt nur als letzte Möglichkeit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles in Frage. Wegen der aggressiven Haltung und wiederholten Gewaltanwendung des Häftlings sind solche besonderen Umstände zu bejahen. Da das Haftregime sehr restriktiv ist, könnte sich aber auf die Dauer die Frage des menschenwürdigen Vollzugs stellen (E. 2 und 3). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Sicherheits; Vollzug; Untersuchungs; Recht; Vollzug; Pöschwies; Freiheit; Gefängnis; Besonderen; Verwaltungsgericht; Vollzugs; Kanton; Anstalt; Trennung; Sicherheitshaft; Justiz; Freiheitsstrafe; Person; Unschuldsvermutung; Haftregime; Justizvollzug; Sicherheitsabteilung; Beschwerdeführers; Umstände; Freiheitsstrafen; UNO-Pakt; Untersuchungsgefängnis |
146 IV 49 (6B_95/2020) | Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB ; stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene, Beginn der vierjährigen Höchstdauer. Der vorzeitige Massnahmenvollzug ist bei der Berechnung der vierjährigen Höchstdauer gemäss Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB zu berücksichtigen. Abzustellen ist auf das Datum der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (E. 2.4-2.9). | Massnahme; Massnahmen; Vorzeitig; Vollzug; Vorzeitige; Massnahmenvollzug; Therapeutisch; Therapeutische; Freiheit; Stationäre; Erwachsene; Vollzug; Recht; Höchstdauer; Berücksichtigen; Frist; Vorzeitigen; Freiheitsentzug; Berechnung; Stationären; Therapeutischen; Vollzugs; MARIANNE; Verbundene; Beschwerde; Beziehungsweise; HEER; Bundesgericht; Vollzugs; Person |