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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 233 StGB vom 2023

Art. 233 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 233

1. Wer vorsätzlich einen für die Landwirtschaft oder für die Forstwirt­schaft gefährlichen Schädling verbreitet, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden ver­ur­sacht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Verunreinigung von Trinkwasser >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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