1 Bei der Versteigerung hat der Erwerber, wenn die Versteigerungsbedingungen nichts anderes vorsehen, Barzahlung zu leisten.
2 Der Veräusserer kann sofort vom Kauf zurücktreten, wenn nicht Zahlung in bar oder gemäss den Versteigerungsbedingungen geleistet wird.
V. Gewährleistung>Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | SKA-04-39 | Ersteigerung/betreibungsamtliche Besitzverschaffung | Treibung; Betreibung; Bungsamt; Treibungsamt; Betreibungsamt; Gerung; Grundstück; Schwerde; Schlag; Besitz; Beschwerde; Erwerber; SchKG; Wertung; Recht; Steigerung; Steigerung; Steigerer; Eigentum; Ersteigerer; Verwertung; Schuldner; Zuschlag; Parzelle; Grundbuch; Bungsamtes; Genschaft; Verschaffen |