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Code pénal militaire (CPM)

Art. 233 CPM de 2021

Art. 233 Code pénal militaire (CPM) drucken

Art. 233

348

348 Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 I 143Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Voraussetzungen, unter denen der vor einem Militärgericht Angeklagte das Bundesgericht anrufen kann. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1 und 2). Tragweite von Art. 2 Ziff. 4 MStG, wonach Dienstpflichtige ausserhalb des Dienstes "mit Bezug auf ihre militärische Stellung" dem Militärstrafrecht unterstehen. Anwendung dieser Bestimmung auf Ehrverletzungen, die einem Soldaten deshalb vorgeworfen werden, weil er kurz nach der Entlassung aus dem Wiederholungskurs einen Zeitungsartikel veröffentlicht und darin dienstliche Vorkommnisse sowie seinen Regimentskommandanten kritisiert hat (Erw. 2-4). Beschwerde; Dienst; Militärische; Beschwerdeführer; Stellung; Dienstlich; Aeusserung; Bundesgericht; Zeitung; Baumann; Aeusserungen; Militärstrafrecht; Oberst; Militärischen; Dienstliche; Zuständigkeit; Wiederholungskurs; Militärgericht; Divisionsgericht; Ehrverletzung; Soldat; Vorkommnisse; Untersuchung; Zeitungsartikel; Bezug; Urteil; Ehrverletzend; Bericht; Hinsichtlich; Sommacal
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