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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 232 ZGB vom 2022

Art. 232 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 232

1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet jeder Ehegatte sein Eigengut und verfügt darüber.

2 Fallen die Erträge in das Eigengut, werden die Kosten der Verwal­tung diesem belastet.

C. Haftung ge­genü­ber Drit­ten >I. Vollschulden >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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