Art. 232 ZGB vom 2022
Art. 232
1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet jeder Ehegatte sein Eigengut und verfügt darüber.
2 Fallen die Erträge in das Eigengut, werden die Kosten der Verwaltung diesem belastet.
C. Haftung gegenüber Dritten >I. Vollschulden >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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