Art. 232 ZGB vom 2021
Art. 232 B. Verwaltung und Verfügung / II. Eigengut
II. Eigengut
1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet jeder Ehegatte sein Eigengut und verfügt darüber.
2 Fallen die Erträge in das Eigengut, werden die Kosten der Verwaltung diesem belastet.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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