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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 232 SchKG vom 2023

Art. 232 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 232

1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summari­schen Verfahren durchgeführt wird.423

2 Die Bekanntmachung enthält:

1.
die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeit­punktes der Konkurseröffnung;
2.424
die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Ver­mögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3.425
die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hin­weis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4.427
die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Ver­fügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vor­zugs­recht er­lischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unter­bleibt;
5.428
die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die späte­stens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6.429
den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen ande­ren Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.

423 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

424 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

425 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

426 SR 311.0

427 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

428 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

429 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

B. Spezial­an­zeige an die Gläubiger >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 232 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP140022Kosten- und EntschädigungsfolgenKonkurs; Forderung; Austrittsvereinbarung; Beschwerde; Verwaltungsrat; Vorinstanz; Konkursverwaltung; Verfahren; Beweismittel; Beklagten; Entscheid; Partei; Verwaltungsrats; Klägers; Kommentar; Recht; Kollokationsklage; Konkursamt; Gläubiger; Verfügung; Forderungseingabe; Herausgabe; Frist; Parteien; SchKG; Entschädigungsfolge; Vorliegen
ZHPS140087Publikation des Schuldenrufes (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Konkurs; Publikation; Gläubiger; Beschwerdeführerin; Konkursamt; SchKG; Bekanntmachung; Schuldner; Schulden; Lokal; Recht; Vorinstanz; Kanton; Konkursiten; Kantons; Konkurse; Lokale; Schuldenruf; Entscheid; Bundesgericht; Schuldners; Obergericht; Lokalen; Verlassen; Kammer; Zuständig; Bezirksgericht; Parteientschädigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 527Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 285 ff. SchKG; Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Handelsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von paulianischen Anfechtungsklagen (E. 2).
Regeste b
Art. 41 Abs. 1 OR, Art. 163 ff. StGB; Widerrechtlichkeit. Die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB sind keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (E. 3).
Recht; Anfechtung; SchKG; Recht; Handelsgericht; Anfechtungsklage; Gläubiger; Konkurs; Beschwerde; Schuld; Kanton; Schutz; Anfechtungsklagen; Klage; Beschwerdeführerin; Reflexwirkung; Materielle; Betreibungsrechtliche; Gläubigers; Schuldner; Zuständigkeit; Handelsgerichts; Schutznorm; Paulianisch; Vermögens; Gläubigerschutz; Zivilrechtlich; Paulianische
121 V 240Art. 52 AHVG, Art. 82 Abs. 1 AHVV. Zur zumutbaren Schadenskenntnis der Ausgleichskasse im Zeitpunkt der 1. Gläubigerversammlung.
Schaden; Gläubiger; Ausgleichskasse; Schadens; Zumutbar; Gläubigerversammlung; Zumutbare; Kollokationsplan; Konkurs; Schadenskenntnis; Zeitpunkt; Kollokationsplanes; Rechtsprechung; Auflegung; Versicherungsgericht; Gläubigerversammlungen; Inventar; Forderung; Erwägungen; Urteil; Zumutbaren; Erwarten; öffentlich; Eidg; Konkursverfahrens; Verwirkung; Gedeckt; Teilschaden; Regel

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5964/2017Finanzmarktaufsicht (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Recht; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Schweiz; Vermögens; Vermögenswerte; Ausländische; Order; Hilfskonkurs; Gläubiger; Verfahrens; Verfügung; Ausländischen; Pfand; Bundes; Pfandgesicherte; Konkurs; Insolvenz; Hilfskonkursverfahren; BankG; Forderung; Antiguanische; Partei; Belegene

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2012.90Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).Konkurs; Beschwerde; Kollokation; Forderung; Waltung; Ersatzforderung; Rechtlich; Recht; Beschwerdeführer; Vermögenswerte; Verfügung; Rechtliche; Konkursverwaltung; Beschwerdegegnerin; Kollokationsplan; SchKG; Verfahren; Anordnung; Entscheid; Verfahren; Gläubiger; öffentlich-rechtliche; Provisorisch; Beschlag; Provisorische; Angefochten; Einziehung;
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