1 Die Zu- oder Absage muss bei Grundstücken an der Steigerung selbst erfolgen.
2 Vorbehalte, durch die der Bietende über die Steigerungsverhandlung hinaus bei seinem Angebote behaftet wird, sind ungültig, soweit es sich nicht um Zwangsversteigerung oder um einen Fall handelt, wo der Verkauf der Genehmigung durch eine Behörde bedarf.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
98 II 49 | Grundstückverkauf auf öffentlicher Versteigerung. 1. Art. 65 OG. Anwendung kantonalen Rechts durch das Bundesgericht (Erw. 4). 2. Art. 229 Abs. 2 und 3 OR, 18 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 31. Januar 1909 über das Notariat und Art. 36 Abs. 1 des dazugehörigen Dekretes vom 24. November 1909. Zuschlag im Sinne dieser Bestimmungen (Erw. 5 und 6). 3. Art. 232 Abs. 1 OR. Bei einer öffentlichen Versteigerung muss die Weigerung, den Kaufgegenstand zuzuschlagen, den Steigerern öffentlich mitgeteilt werden; wird die Versteigerung unterbrochen, so ist die Unterbrechung und der Zeitpunkt der Wiederaufnahme öffentlich bekanntzugeben (Erw. 7). | Notaire; Adjuger; Enchères; Procès-verbal; Vendeur; Vendeurs; Vente; Adjudication; L'art; D'adjuger; Demande; Après; Orvin; Enchérisseur; étaient; être; était; Héritiers; Décision; D'Orvin; Criée; Adjugé; Immeubles; Autre; Aufranc; Présent; Provisoire; Werner; Droit |