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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 231 ZGB vom 2022

Art. 231 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 231

1 Für Handlungen, die das Gesamtgut betreffen, ist jeder Ehegatte bei Auflö­sung des Güterstandes gleich einem Beauftragten verantwort­lich.

2 Die Kosten der Verwaltung werden dem Gesamtgut belastet.

II. Eigengut >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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