1 Für Handlungen, die das Gesamtgut betreffen, ist jeder Ehegatte bei Auflösung des Güterstandes gleich einem Beauftragten verantwortlich.
2 Die Kosten der Verwaltung werden dem Gesamtgut belastet.
II. Eigengut >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC160031 | Ehescheidung | Partei; Beklagten; Parteien; Vorinstanz; Berufung; Konto; Genschaft; Recht; Liegenschaft; Steuerschuld; Gesamtgut; Schulde; Unterha; Unterhalt; Verkauf; Bezahle; Güterrechtlich; Steuerschulden; Beweis; Güterrechtliche; Bezahlen; Bezahlt; Verpflichten; Chlus; Eingabe; Scheidung; Hälftig |