E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice di procedura penale (CPP)

Der Art. 231 StPO wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 231 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSF180001Qualifizierte sexuelle Nötigung etc. und WiderrufBerufung; Urteil; Gesuchsteller; Tatverdacht; Privatkläger; Aussage; Privatklägerin; Dringend; Staatsanwalt; Verfahren; Schuldig; Staatsanwaltschaft; Bundesgericht; Sicherheit; Sicherheitshaft; Person; Dringenden; Entscheid; Berufungsgericht; Verteidigung; Kollusionsgefahr; Haftentlassungsgesuch; Vorinstanz; Erstinstanzlich; Verfahrens; Verfahren; Haftgr; Erstinstanzliche
ZHUH170249Verwahrung (Nachverfahren)Beschwerde; Beschwerdegegner; Massnahme; Bezirks; Bezirksgericht; Entscheid; Verwahrung; Drohung; Staatsanwaltschaft; Opfer; Urteil; Griff; Sicherheitshaft; Kinder; Übergriff; Gericht; Sexuellen; Handlung; Ordnete; Handlungen; Kindern; Beschwerdeverfahren; Anordnung; Entscheids; Schwere; Massnahmen; Vollzug; Angeordnet; Angefochtenen
Dieser Artikel erzielt 38 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSHB.2020.30 (AG.2020.528)Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 9. Dezember 2020Beschwerde; Beschwerdeführer; Strafgericht; Sicherheit; September; Sicherheitshaft; Flucht; Strafgerichts; Basel-Stadt; Strafakten; Länger; Beschluss; Schweiz; September; Fluchtgefahr; Schuldig; Urteil; Person; Gericht; Entscheid; Verlängerung; Appellationsgericht; Keiner; Staatsanwaltschaft; Gerichts; Einzelgericht; Keinerlei; Werden; Bereits; Betreffend
BSHB.2020.9 (AG.2020.248)Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 8. Juli 2020Beschwerde; Beschwerdeführer; Sicherheitshaft; Gericht; Anordnung; Strafvollzug; Freiheit; Schweiz; Flucht; Rechtliche; Freiheitsstrafe; Verlobte; Verfahren; Urteil; Berufung; Strafgericht; Werden; Beschwerdeführers; Entscheid; Verlobten; Seiner; Strafurteil; Lassen; Gemäss; Einzelgericht; Gelten; Verfügung; Fluchtgefahr; Worden; Angeordnet
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 168 (1B_61/2017)Art. 5 Ziff. 1 lit. f und Ziff. 3 EMRK; Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 212 Abs. 3, 220 Abs. 2 und 231 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB; Art. 76 Abs. 1 AuG; Sicherheitshaft zur Gewährleistung einer Landesverweisung; rechtliche Grundlage und Verhältnismässigkeitsprinzip. Da es sich bei der Landesverweisung um eine strafrechtliche Massnahme handelt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), stellen Art. 220 Abs. 2 und Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar, um eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen (E. 3.2). Die Zuständigkeit der Strafbehörden, welche bis zum Ende des Strafverfahrens besteht, hindert die Verwaltungsbehörden nicht daran, bereits vor diesem Zeitpunkt einzugreifen: Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann die Verwaltungsbehörde die betroffene Person ab der Eröffnung einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB und mithin noch vor der Rechtskraft des Strafurteils in Administrativhaft nehmen oder belassen (E. 3.3). Eine derartige Haft muss das Verhältnismässigkeitsprinzip respektieren (Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 212 Abs. 3 StPO). Eine Person, die zu einer Landesverweisung und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann in Sicherheitshaft belassen werden, falls die Frage des bedingten Vollzugs ungewiss ist, die erstandene Haft nicht die Dauer des erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsentzugs übersteigt und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) gewahrt ist (E. 5). Détention; Motifs; Sûreté; Expulsion; Pénal; Peine; Appel; Jugement; L'expulsion; Prononcé; Canton; L'exécution; Recourant; Liberté; Prononcée; Tribunal; être; Pénale; Privative; été; Sursis; Durée; Encore; Mesure; Délai; Première; Instance; D'une; L'autorité; Personne
141 IV 97Art. 122 StGB; schwere Körperverletzung, vorsätzliche Infizierung mehrerer Personen mit dem HI-Virus. Die Infizierung mit dem HI-Virus erfüllt angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB. Dass die Übertragung des HI-Virus nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB darstellt, steht damit nicht in Widerspruch (E. 2.4). Körper; Infektion; Körperverletzung; Schwere; HIV-Infektion; Vorinstanz; Beschwerde; HI-Virus; Personen; Entscheid; Medizinische; Anklage; Urteil; Bundesgericht; Behandlung; Rechtsprechung; Lebensgefährlich; Psychische; Geschädigten; Einfache; Gesundheit; Schweren; Beschwerdeführer; Würdigung; Krankheit; Körperliche; Generalklausel; Infiziert; Therapie

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.2Sicherheit; Bundes; Flucht; Sicherheitshaft; Massnahme; Fluchtgefahr; Person; Kammer; Urteil; Stationäre; Schwere; Massnahmen; StGB; Schweiz; Taten; Verfahren; Untersuchungs; Bundesgericht; Gericht; Wiederholungsgefahr; Briefe; Beschuldigte; Familiäre; Angeordnet; Entscheid; Stationären; Psychische; Sicherung
SN.2016.26Verlängerung Sicherheitshaft (Art. 231 StPO)Bundes; Sicherheitshaft; Schweiz; Gericht; Verurteilte; Bundesstrafgericht; Kammer; Urteil; Flucht; Vollzug; Bundesstrafgerichts; Freiheit; Beschwerde; Bundesgericht; Sicherung; Erstinstanzliche; Beschluss; Freiheitsstrafe; Vollzugs; Gilomen; Verfahren; Verlängerung; Rechtsanwalt; Fluchtgefahr; Möglichkeit; Monate; Verurteilten; Erwarten; Entlassung; Frist

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Marc ForsterSchweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014
HUG, SCHEIDEGGER Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2014
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz