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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 231 StGB vom 2023

Art. 231 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 231

261

Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

261 Fassung gemäss Art. 86 Ziff. 1 des Epidemiengesetzes vom 28. Sept. 2012 , in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1435; BBl 2011 311).

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 231 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB190282SchändungSchuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Geschlecht; Geschlechts; Kondom; Beschuldigten; Geschlechtsverkehr; Schützt; Berufung; Geschützt; Handlung; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Schändung; Geschützte; Person; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Recht; Aussage; Sexualpartner; Einwilligung; Tatbestand
ZHUE160273EinstellungBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Infektion; Krebs; Recht; Körper; Staatsanwaltschaft; Recht; Untersuchung; Ungeschützt; Virus; Körperverletzung; Einstellung; Anklage; Ansteckung; Verfahren; Schwere; Genitalwarzen; Warzen; Einfache; HPV-Infektion; Typen; Sexuell; Krankheit; Hochrisikotyp; Behandlung; Habe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/97 (vorher B 2017/38)Entscheid Epidemiengesetz, Schulausschluss, Verfahren, Art. 19, Art. 29 Abs. 2, Art. 62 Abs. 2, Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 Ingress und lit. b BV, Art. 36 BV analog, Art. 5 Ziff. 1 lit. e, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 24 KRK, Art. 2 lit. m, Art. 4 lit. c KV, Beschwerde; Beschwerdeführerin; Hinweis; Recht; Hinweisen; Masern; Schulausschluss; Kanton; Gesundheit; Recht; Vorinstanz; Hinweisen; Kantons; Verfügung; VerwGE; Verwaltungsgericht; Schutz; Richtlinien; Wwwgerichtesgc; Massnahme; Gallen; Kinder; Hierzu; Krankheit; Befristet; Kantonsärztin; Wwwgerichtesgch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 97Art. 122 StGB; schwere Körperverletzung, vorsätzliche Infizierung mehrerer Personen mit dem HI-Virus. Die Infizierung mit dem HI-Virus erfüllt angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB. Dass die Übertragung des HI-Virus nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB darstellt, steht damit nicht in Widerspruch (E. 2.4). Körper; Infektion; Körperverletzung; Schwere; HIV-Infektion; Vorinstanz; Beschwerde; HI-Virus; Personen; Entscheid; Medizinische; Anklage; Urteil; Bundesgericht; Behandlung; Rechtsprechung; Lebensgefährlich; Psychische; Geschädigten; Einfache; Gesundheit; Schweren; Beschwerdeführer; Würdigung; Krankheit; Körperliche; Generalklausel; Infiziert; Therapie
139 IV 214 (6B_337/2012)Übertragung der HIV-Infektion durch ungeschützten Sexualverkehr; Körperverletzung. Angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der medizinischen Behandlungsfortschritte lässt sich heute nicht mehr sagen, dass die HIV-Infektion schon als solche lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ist. Sie stellt indessen nach wie vor eine nachteilige pathologische Veränderung mit Krankheitswert dar und ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als einfache oder als schwere Körperverletzung zu qualifizieren (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.4). Körper; Infektion; Körperverletzung; Recht; Schwere; Beschwerde; HIV-Infektion; Rechtsprechung; Behandlung; Bundesgericht; Wahrscheinlichkeit; Krankheit; Rechtlich; Ziffer; Rechtliche; Infizierte; Urteil; Schweren; Kantons; HI-Virus; Lebensgefährlich; Medikamente; Medizinischen; Barkeit; Erheblich; Genugtuung; Hoher; Einfache

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FRIDOLIN BEGLINGERBasler Kommentar, Strafgesetzbuch II2003
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