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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 230 CCP de 2020

Art. 230 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 230

1 Durant la procédure de première instance, le prévenu et le ministère public peuvent déposer une demande de libération.

2 La demande doit être adressée à la direction de la procédure du tribunal de première instance.

3 Si la direction de la procédure donne une suite favorable à la demande, elle ordonne la libération immédiate du prévenu. Si elle n’entend pas donner une suite favorable à la demande, elle la transmet au tribunal des mesures de contrainte pour décision.

4 En accord avec le ministère public, la direction de la procédure du tribunal de première instance peut ordonner elle-même la libération. En cas de désaccord du ministère public, le tribunal des mesures de contrainte statue.

5 Au surplus, l’art. 228 est applicable par analogie.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 230 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUB160082Sicherheitshaft / Haftentlassung (im Nachverfahren) Beschwerde; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeführer; Entscheid; Verfahren; Freiheit; Massnahme; Sicherheit; Hinwil; Bezirksgericht; Verhandlung; Verfahrens; Sicherheitshaft; Freiheitsentzug; Verfügung; Recht; Sachgericht; Obergericht; Kammer; Beschwerdeführers; Justizvollzug; Stellungnahme; Stationär; Kantons; Anhörung; Gesuch; Mündlichen; Haftentlassung; Stationäre; Eingabe
ZHUA150001AusstandSachverständige; Gesuch; Gesuchsteller; Ausstand; Sachverständigen; Bezirks; Bezirksgericht; Gericht; Haftentlassungsgesuch; Recht; Beschwerde; Person; Ausstandsgesuch; Verfahren; Affoltern; Kantons; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Befangen; Verhalten; Pflicht; Weiterleitung; Objektiv; Gutachtens; Begründet; Befangenheit; Bezirksgerichts; Partei; Brief; Empfang
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2017 2II. Strafprozessrecht2 Art. 230 Abs. 3 StPOwährend des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Art. 230 Abs. 3StPO muss der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu einer kurzenStellungnahme zum Haftentlassungsgesuch eingeräumt werden.vorzeitigen Strafvollzug, nachdem die StPO dafür kein eigenesVerfahren vorsieht.... Schaft; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Richt; Haftentlassung; Gericht; Sungsgesuch; Verfahrens; Lassungsgesuch; Entlassung; Stellung; Erstinstanzliche; Gehör; Vorzeitigen; Person; Erstinstanzlichen; Gesuch; Haftentlassungsgesuch; Recht; Zustimmung; Entscheid; Stellungnahme; Schuldigte; Anspruch; Digten; Fahrensleitung; Unverzüglich; Verfahrenslei-; Beschwerdegegner; Prozessrecht
AGAGVE 2012 1010 Art. 230 StPOnahmengericht auch dann alle Parteirechte einzuräumen, wenn esum einen Entscheid über die Entlassung aus der Sicherheitshaftwährend des erstinstanzlichen Verfahrens geht (E. 1.1).befand, ein Haftentlassungsgesuch und wird dieses abgewiesen, sosteht er fortan unter dem Regime der Untersuchungs-... Richt; Sungsgesuch; Verfahren; Beschuldigte; Tentlassungsgesuch; Heitshaft; Nahmengericht; Staatsanwaltschaft; Haftentlassungsgesuch; Vollzug; Entscheid; Gesuch; Bremgarten; Beschuldigten; Verfahrens; Zwangsmassnahmengericht; Sicherheitshaft; Beschwerde; Bundesgericht; Vorzeitige; überprüfen; Bezirksgericht; Urteil; Gesuchs; Bundesgerichts; Vorzeitigen; Abgewiesen; Sicher-; Verfahrensleiter; Einzuräumen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 175 (1B_126/2013)Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 220 Abs. 2, Art. 222 Satz 2, Art. 229-233 und 363 Abs. 1 StPO; Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BGG; Sicherheitshaft in nachträglichen richterlichen Massnahmeverfahren. Wenn das kantonale Obergericht (nach dem kantonalen Gerichtsorganisationsrecht und gestützt auf Art. 363 Abs. 1 StPO) dafür zuständig ist, im selbstständigen nachträglichen Verfahren über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme zu urteilen, und die Massnahmenfrist von Art. 59 Abs. 4 StGB abläuft, bevor das neue Massnahmenurteil rechtskräftig wird, stützt sich die zwischenzeitliche Anordnung von Sicherheitshaft auf Art. 229-233 i.V.m. 220 Abs. 2 StPO. In diesen Fällen ist die Verfahrensleitung des Obergerichtes auch für strafprozessuale Haftentscheide zuständig. Dagegen ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (E. 1). Gericht; Massnahme; Obergericht; Stationäre; Verfahren; Sicherheitshaft; Urteil; Obergerichtes; Nachträglichen; Kanton; Verlängerung; Beschwerde; Luzern; Bundesgericht; Gericht; Kantonal; Psychisch; Entscheid; Verfahrensleitung; Täter; Kantonale; Kantons; Therapeutische; Selbstständigen; Stationären; Prozessordnung; Psychischen; Behandlung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5403/2011Post- und FernmeldeüberwachungGericht; Bundes; Beschwerde; Recht; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Zuständigkeit; Verfahren; Überwachung; Wortlaut; Beschwerdeführer; Verfahrens; Fernmeldeverkehr; Bundesverwaltungsgericht; Berufung; Prozessordnung; Verfahren; Fernmeldeüberwachung; Interesse; Gericht; Verfügung; Urteil; Regel; Dienst; Behörde; Zwangsmassnahmen; Gesetzgeber; Anordnung; Fernmeldeverkehrs; Bundesgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SN.2017.5Haftentlassungsgesuch (Art. 233 StPO)Bundes; Beschwerde; Bundesstrafgericht; Gesuch; Kammer; Gesuchsteller; Urteil; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Bundesgericht; Gefängnis; Sicherheitshaft; Zumessung; Haftentlassung; Fehlende; Entscheide; Haftentlassungsgesuch; Verfahren; Beschwerdekammer; Sache; Verhältnismässigkeit; Fluchtgefahr; Freiheitsstrafe; Bundesanwaltschaft; Staatsanwältin; Gerügt; Verfügung; Amtlich
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