1 Die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft können während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Haftentlassungsgesuch stellen.
2 Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten.
3 Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter.
4 Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Haftentlassung auch selbst anordnen. Stimmt die Staatsanwaltschaft nicht zu, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 228 sinngemäss.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UB160082 | Sicherheitshaft / Haftentlassung (im Nachverfahren) | Beschwerde; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeführer; Entscheid; Verfahren; Freiheit; Massnahme; Sicherheit; Hinwil; Bezirksgericht; Verhandlung; Verfahrens; Sicherheitshaft; Freiheitsentzug; Verfügung; Recht; Sachgericht; Obergericht; Kammer; Beschwerdeführers; Justizvollzug; Stellungnahme; Stationär; Kantons; Anhörung; Gesuch; Mündlichen; Haftentlassung; Stationäre; Eingabe |
ZH | UA150001 | Ausstand | Sachverständige; Gesuch; Gesuchsteller; Ausstand; Sachverständigen; Bezirks; Bezirksgericht; Gericht; Haftentlassungsgesuch; Recht; Beschwerde; Person; Ausstandsgesuch; Verfahren; Affoltern; Kantons; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Befangen; Verhalten; Pflicht; Weiterleitung; Objektiv; Gutachtens; Begründet; Befangenheit; Bezirksgerichts; Partei; Brief; Empfang |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 IV 175 (1B_126/2013) | Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 220 Abs. 2, Art. 222 Satz 2, Art. 229-233 und 363 Abs. 1 StPO; Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BGG; Sicherheitshaft in nachträglichen richterlichen Massnahmeverfahren. Wenn das kantonale Obergericht (nach dem kantonalen Gerichtsorganisationsrecht und gestützt auf Art. 363 Abs. 1 StPO) dafür zuständig ist, im selbstständigen nachträglichen Verfahren über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme zu urteilen, und die Massnahmenfrist von Art. 59 Abs. 4 StGB abläuft, bevor das neue Massnahmenurteil rechtskräftig wird, stützt sich die zwischenzeitliche Anordnung von Sicherheitshaft auf Art. 229-233 i.V.m. 220 Abs. 2 StPO. In diesen Fällen ist die Verfahrensleitung des Obergerichtes auch für strafprozessuale Haftentscheide zuständig. Dagegen ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (E. 1). | Gericht; Massnahme; Obergericht; Stationäre; Verfahren; Sicherheitshaft; Urteil; Obergerichtes; Nachträglichen; Kanton; Verlängerung; Beschwerde; Luzern; Bundesgericht; Gericht; Kantonal; Psychisch; Entscheid; Verfahrensleitung; Täter; Kantonale; Kantons; Therapeutische; Selbstständigen; Stationären; Prozessordnung; Psychischen; Behandlung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SN.2017.5 | Haftentlassungsgesuch (Art. 233 StPO) | Bundes; Beschwerde; Bundesstrafgericht; Gesuch; Kammer; Gesuchsteller; Urteil; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Bundesgericht; Gefängnis; Sicherheitshaft; Zumessung; Haftentlassung; Fehlende; Entscheide; Haftentlassungsgesuch; Verfahren; Beschwerdekammer; Sache; Verhältnismässigkeit; Fluchtgefahr; Freiheitsstrafe; Bundesanwaltschaft; Staatsanwältin; Gerügt; Verfügung; Amtlich |