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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 230 CPS dal 2023

Art. 230 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 230

1. Chiunque intenzionalmente guasta, distrugge, rimuove, rende altri­menti inservibili o mette fuori uso apparecchi destinati a prevenire gli infortuni in una fabbrica o in un’altra azienda, ovvero gl’infortuni che possono esser cagionati da macchine,

chiunque, contrariamente alle norme applicabili, omette di collocare tali apparecchi,

e mette con ciò scientemente in pericolo la vita o l’integrità delle per­sone,

è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria. Con la pena detentiva è cumulata una pena pecuniaria.

2. La pena è una pena detentiva sino a tre anni o una pena pecuniaria se il colpevole ha agito per negligenza.


Pericoli causati da organismi geneticamente modificati o patogeni >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 230 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU21 09 111Art. 224 Abs. 1, 225 Abs. 1 StGB. In Gefahr bringen von Leib und Leben von Personen oder von fremdem Eigentum. Bei der Auslegung dieses Begriffs folgt das Obergericht nicht der Individualtheorie, sondern der Repräsentationstheorie. Vorausgesetzt ist eine konkrete Gefahr, die sich auf Rechtsgüter (Personen und/oder Sachgüter) der Allgemeinheit beziehen muss (sog. Gemeingefahr).Gefährdung; Gefahr; Gemeingefahr; Absicht; Verbrecherische; Person; Genügt; Eigentum; Allgemeinheit; Rechtsgüter; Bringt; Freiheitsstrafe; Tatbestände; Erwägungen; Fremdes; Urteil; Individualtheorie; Fremden; Angesichts; Hohen; Muss; Repräsentationstheorie; Angefochtenen; Bestraft; Giftige; Beziehen; Personen; Verletzung; Obergericht; Sprengstoffe

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 IV 76Art. 325 Abs. 1, 326 Abs. 1 StGB; Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher. Vorgeschobener einziger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft; subjektiver Tatbestand. Maurer; Häusler; Gesellschaften; Buchhaltung; Verwaltungsrat; Führung; Bücher; Einziger; Gegründet; Untersuchung; Urteil; Maurers; Buchführung; Pflicht; Demission; Fritz; Kurze; Gesellschaften; Geschäftsbücher; Verschulden; Ordnungswidrige; Haftstrafe; Obergericht; Urteils; Erwägungen; Maurer; Tatbestand; Baugesellschaft
94 IV 60Art. 129 Abs. 1 StGB, Gefährdung des Lebens. 1. Unmittelbare Lebensgefahr (Erw. 2). 2. Wissentlichkeit (Erw. 3) a) Wille ebenfalls erforderlich, b) Eventualvorsatz genügt nicht. 3. Gewissenlosigkeit (Erw. 4). Gefahr; Gefährdung; Möglichkeit; Vater; Verletzung; Täter; Lebens; Gewissenlos; Glaas; Wissentlich; Beschwerdeführer; Wille; Gewissenlosigkeit; Bewusst; Lebensgefahr; Tatbestand; Unmittelbare; Gericht; Eventualvorsatz; Nicht; ZStrR; Gewehr; Appellationsgericht; Gefährdungsvorsatz; Kennt; Wahrscheinlichkeit; GERMANN; NOLL; Gesetz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stratenwerth, Wohlers Handkommentar, 3. Aufl.2013
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