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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 230SCC from 2023

Art. 230 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 230

1. Any person who wilfully damages, destroys, removes, otherwise renders unusable or deactivates a safety device which serves to prevent accidents in a factory or other commercial premises or on a machine,

who wilfully fails to install such a device in violation of the regulations,

and thus knowingly endangers the life and limb of other people,

shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty. The custodial sentence must be combined with a monetary penalty.

2. If the person concerned acts through negligence, the penalty is a custodial sentence not exceeding three years or a monetary penalty.


Causing danger by means of genetically modified or pathogenic organisms >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 230 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU21 09 111Art. 224 Abs. 1, 225 Abs. 1 StGB. In Gefahr bringen von Leib und Leben von Personen oder von fremdem Eigentum. Bei der Auslegung dieses Begriffs folgt das Obergericht nicht der Individualtheorie, sondern der Repräsentationstheorie. Vorausgesetzt ist eine konkrete Gefahr, die sich auf Rechtsgüter (Personen und/oder Sachgüter) der Allgemeinheit beziehen muss (sog. Gemeingefahr).Gefährdung; Gefahr; Gemeingefahr; Absicht; Verbrecherische; Person; Genügt; Eigentum; Allgemeinheit; Rechtsgüter; Bringt; Freiheitsstrafe; Tatbestände; Erwägungen; Fremdes; Urteil; Individualtheorie; Fremden; Angesichts; Hohen; Muss; Repräsentationstheorie; Angefochtenen; Bestraft; Giftige; Beziehen; Personen; Verletzung; Obergericht; Sprengstoffe

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 IV 76Art. 325 Abs. 1, 326 Abs. 1 StGB; Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher. Vorgeschobener einziger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft; subjektiver Tatbestand. Maurer; Häusler; Gesellschaften; Buchhaltung; Verwaltungsrat; Führung; Bücher; Einziger; Gegründet; Untersuchung; Urteil; Maurers; Buchführung; Pflicht; Demission; Fritz; Kurze; Gesellschaften; Geschäftsbücher; Verschulden; Ordnungswidrige; Haftstrafe; Obergericht; Urteils; Erwägungen; Maurer; Tatbestand; Baugesellschaft
94 IV 60Art. 129 Abs. 1 StGB, Gefährdung des Lebens. 1. Unmittelbare Lebensgefahr (Erw. 2). 2. Wissentlichkeit (Erw. 3) a) Wille ebenfalls erforderlich, b) Eventualvorsatz genügt nicht. 3. Gewissenlosigkeit (Erw. 4). Gefahr; Gefährdung; Möglichkeit; Vater; Verletzung; Täter; Lebens; Gewissenlos; Glaas; Wissentlich; Beschwerdeführer; Wille; Gewissenlosigkeit; Bewusst; Lebensgefahr; Tatbestand; Unmittelbare; Gericht; Eventualvorsatz; Nicht; ZStrR; Gewehr; Appellationsgericht; Gefährdungsvorsatz; Kennt; Wahrscheinlichkeit; GERMANN; NOLL; Gesetz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stratenwerth, Wohlers Handkommentar, 3. Aufl.2013
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