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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 230 StGB vom 2022

Art. 230 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 230

1. Wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, oder ausser Tätigkeit setzt,

wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt,

und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 230 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU21 09 111Art. 224 Abs. 1, 225 Abs. 1 StGB. In Gefahr bringen von Leib und Leben von Personen oder von fremdem Eigentum. Bei der Auslegung dieses Begriffs folgt das Obergericht nicht der Individualtheorie, sondern der Repräsentationstheorie. Vorausgesetzt ist eine konkrete Gefahr, die sich auf Rechtsgüter (Personen und/oder Sachgüter) der Allgemeinheit beziehen muss (sog. Gemeingefahr).Gefährdung; Gefahr; Gemeingefahr; Absicht; Verbrecherische; Person; Genügt; Eigentum; Allgemeinheit; Rechtsgüter; Bringt; Freiheitsstrafe; Tatbestände; Erwägungen; Fremdes; Urteil; Individualtheorie; Fremden; Angesichts; Hohen; Muss; Repräsentationstheorie; Angefochtenen; Bestraft; Giftige; Beziehen; Personen; Verletzung; Obergericht; Sprengstoffe

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 IV 76Art. 325 Abs. 1, 326 Abs. 1 StGB; Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher. Vorgeschobener einziger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft; subjektiver Tatbestand. Maurer; Häusler; Gesellschaften; Buchhaltung; Verwaltungsrat; Führung; Bücher; Einziger; Gegründet; Untersuchung; Urteil; Maurers; Buchführung; Pflicht; Demission; Fritz; Kurze; Gesellschaften; Geschäftsbücher; Verschulden; Ordnungswidrige; Haftstrafe; Obergericht; Urteils; Erwägungen; Maurer; Tatbestand; Baugesellschaft
94 IV 60Art. 129 Abs. 1 StGB, Gefährdung des Lebens. 1. Unmittelbare Lebensgefahr (Erw. 2). 2. Wissentlichkeit (Erw. 3) a) Wille ebenfalls erforderlich, b) Eventualvorsatz genügt nicht. 3. Gewissenlosigkeit (Erw. 4). Gefahr; Gefährdung; Möglichkeit; Vater; Verletzung; Täter; Lebens; Gewissenlos; Glaas; Wissentlich; Beschwerdeführer; Wille; Gewissenlosigkeit; Bewusst; Lebensgefahr; Tatbestand; Unmittelbare; Gericht; Eventualvorsatz; Nicht; ZStrR; Gewehr; Appellationsgericht; Gefährdungsvorsatz; Kennt; Wahrscheinlichkeit; GERMANN; NOLL; Gesetz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stratenwerth, Wohlers Handkommentar, 3. Aufl.2013
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