1. Wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, oder ausser Tätigkeit setzt,
wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt,
und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 21 09 111 | Art. 224 Abs. 1, 225 Abs. 1 StGB. In Gefahr bringen von Leib und Leben von Personen oder von fremdem Eigentum. Bei der Auslegung dieses Begriffs folgt das Obergericht nicht der Individualtheorie, sondern der Repräsentationstheorie. Vorausgesetzt ist eine konkrete Gefahr, die sich auf Rechtsgüter (Personen und/oder Sachgüter) der Allgemeinheit beziehen muss (sog. Gemeingefahr). | Gefährdung; Gefahr; Gemeingefahr; Absicht; Verbrecherische; Person; Genügt; Eigentum; Allgemeinheit; Rechtsgüter; Bringt; Freiheitsstrafe; Tatbestände; Erwägungen; Fremdes; Urteil; Individualtheorie; Fremden; Angesichts; Hohen; Muss; Repräsentationstheorie; Angefochtenen; Bestraft; Giftige; Beziehen; Personen; Verletzung; Obergericht; Sprengstoffe |
BE | SK 2015 90 | Fahrlässige schwere Körperverletzung durch Unterlassen | Berufung; Berufungsführer; Maschine; Zivilkläger; Unfall; Berufungsführers; Betrieb; Spray; Schicht; Plexiglas; Plexiglasscheibe; Spraye; Sprayen; Müsse; Schutz; Schichtleiter; Vorinstanz; Aussage; Sicherheit; Sagt; Erfolg; Sprayt; Unfallmaschine; Fehle; Arbeit; Gesprayt; Zivilklägers; Aussagen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
96 IV 76 | Art. 325 Abs. 1, 326 Abs. 1 StGB; Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher. Vorgeschobener einziger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft; subjektiver Tatbestand. | Maurer; Häusler; Gesellschaften; Buchhaltung; Verwaltungsrat; Führung; Bücher; Einziger; Gegründet; Untersuchung; Urteil; Maurers; Buchführung; Pflicht; Demission; Fritz; Kurze; Gesellschaften; Geschäftsbücher; Verschulden; Ordnungswidrige; Haftstrafe; Obergericht; Urteils; Erwägungen; Maurer; Tatbestand; Baugesellschaft |
94 IV 60 | Art. 129 Abs. 1 StGB, Gefährdung des Lebens. 1. Unmittelbare Lebensgefahr (Erw. 2). 2. Wissentlichkeit (Erw. 3) a) Wille ebenfalls erforderlich, b) Eventualvorsatz genügt nicht. 3. Gewissenlosigkeit (Erw. 4). | Gefahr; Gefährdung; Möglichkeit; Vater; Verletzung; Täter; Lebens; Gewissenlos; Glaas; Wissentlich; Beschwerdeführer; Wille; Gewissenlosigkeit; Bewusst; Lebensgefahr; Tatbestand; Unmittelbare; Gericht; Eventualvorsatz; Nicht; ZStrR; Gewehr; Appellationsgericht; Gefährdungsvorsatz; Kennt; Wahrscheinlichkeit; GERMANN; NOLL; Gesetz |
Autor | Kommentar | Jahr |
Stratenwerth, Wohlers | Handkommentar, 3. Aufl. | 2013 |