1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2 Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
III. Gebundenheit des Bietenden>1. Im Allgemeinen>Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | SK 98 21 | Art. 17, 18 und 22 Abs. 1 SchKG; Art. 230 Abs. 1 OR; Art. 68 BGBB. Grundsatz der Chancengleichheit bei der Versteigerung eines Objekts mit einem Maximalpreis im Sinne von Art. 68 BGBB; die Gründung von Gesellschaften zur Ersteigerung eines Objekts auf gemeinsame Rechnung ist sittenwidrig im Sinne von Art. 230 Abs. 1 OR, wenn dadurch der Wettbewerb unter den Mitbietenden verfälscht wird. Ist die Gleichbehandlung aller Steigerungsteilnehmer nicht mehr gegeben, ist der Zuschlag in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 SchKG von Amtes wegen aufzuheben. | Gesellschaft; Gesellschaften; Beschwerde; Versteigerung; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Steigerung; Miteigentümer; Brüder; Chancen; Gegründet; Geboten; Sittenwidrig; Chancengleichheit; Betreibungsamt; Interesse; Verstosse; Vorgehen; Einfache; Preis; Miteigentümergemeinschaft; Losziehung; Verschiedene; Wettbewerb; Losentscheid; Gründung; Brüdern |
GR | SKA-07-20 | Steigerungszuschlag | Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Kantonsgericht; Tonsgerichtsausschuss; Versteigerung; Kantonsgerichtsausschuss; Ilanz; Zeichnis; Amtes; Schuldner; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamtes; Lastenverzeichnis; Beschwerdeführers; Mitgeteilt; Rüge; Rüge; Enthalten; Begründung; Aufsichtsbeschwerde; Mitteilung; Verwertung; Pfand; Rechtskraft; SchKG; Erhoben |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
109 II 123 | Art. 230 Abs. 1 OR. Wer den Steigerungswettbewerb erheblich verfälscht, wirkt gegen die guten Sitten auf den Erfolg der Versteigerung ein (E. 2). Der Einlieferer des Steigerungsgegenstandes durfte unter den gegebenen Umständen nicht mitbieten, da die übrigen Steigerungsteilnehmer mit dieser Möglichkeit nicht rechnen mussten (E. 3); Frage des Kausalzusammenhangs (E. 4). | Versteigerung; Wettbewerb; Kempf; Preis; Rechtlich; Recht; Zuschlag; Einlieferer; Sittenwidrig; Angebot; Kempfs; Mitbieten; Licitando; Steigerungsteilnehmer; Pactum; Urteil; Eigentümer; Wettbewerbs; Bedingungen; Käufer; Nachfrage; Verhalten; Bieten; Lautere; Rechtsprechung; Zuschläge; Sittenwidrige; Unterschied; Ansicht; Obergericht |
93 III 39 | Zwangsversteigerung von Grundstücken. 1. Ungültigkeit von Angeboten für Personen, die bei Stellung des Angebots nicht namentlich bezeichnet werden (Art. 58 Abs. 3 VZG). (Erw. 2; vgl. auch Erw. 7). 2. Fortsetzung der Steigerung im Falle, dass sich das letzte Angebot als nach Art. 58 Abs. 3 VZG ungültig erweist (entsprechende Anwendung von Art. 60 Abs. 2 VZG). (Erw. 3). 3. Befugnis des betriebenen Schuldners, an der Steigerung teilzunehmen (Erw. 4). 4. Das Betreibungsamt darf ein Angebot des Schuldners nicht übergehen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, die Zweifel an seiner Fähigkeit zur Erfüllung der Steigerungsbedingungen zu beseitigen (Erw. 5). 5. Hat der Schuldner das Recht zur Anfechtung des Zuschlags an einen Dritten dadurch verwirkt, dass er an der vom Betreibungsamt unter Missachtung seines Angebots fortgesetzten Steigerung nicht teilnahm? (Erw. 6). | Angebot; Schuldner; Steigerung; Schrepfer; Betreibungsamt; Schuldners; Zuschlag; Steigerungsbedingungen; Schrepfers; Angebote; Boten; Elmpt; Zwangsversteigerung; Itens; Ungültig; Vertreter; Unbeachtlich; Person; Recht; Geboten; Peter; Zweifel; Ziffer; Erteilte; Ausruf; Aufsichtsbehörde; Erfüllen; Leistung; Ersteigerer; Betrieben |