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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 23 ZPO vom 2021

Art. 23 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 23 Eherechtliche Gesuche und Klagen

1 Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.

2 Für Gesuche der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen auf Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 23 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220021Anerkennung und Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils (Vorsorgeausgleich, vorsorgliche Massnahme)Vorsorge; Partei; Gericht; Vorsorgeeinrichtung; Berufung; Parteien; Vorsorgeausgleich; Scheidung; Digkeit; Schweiz; Zuständigkeit; Massnahme; Schweizerischen; Anzuweisen; Vorsorgeeinrichtungen; Lasse; Beklagten; Auszahlung; Schweizer; Vorsorgeguthaben; Bezirksgericht; Gerichte; Klage; Vorinstanz; Gerichtsstand; Zuständig; Schied; Massnahmen; örtlich
ZHLC180008EhescheidungScheidung; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Parteien; Verfahren; Urteil; Zustellung; Entscheid; Gericht; Unentgeltliche; Scheidungsklage; Amtsblatt; Berufungsverfahren; Sydney; Verfügung; Vorschriften; Gemeinsames; Begehren; Publikation; Kantons; Zugestellt; Beschwerde; Scheidungsbegehren; Dietikon; Bundesgericht; Rechtsanwalt; Rechtspflege; Rechtshängigkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV130006Umteilung Prozess Nr. EE120037 betreffend EheschutzBezirk; Bezirksgericht; Gericht; Verfahren; Gerichtsschreiber; Verfahrens; Partei; Obergericht; Eheschutz; Gerichtsschreiberin; Parteien; Rekurs; Bezirksgerichts; Obergerichts; Beizug; Eheschutzverfahren; Kantons; Behandlung; Erscheint; Akten; Oberrichter; Verwaltungskommission; Tochter; Zürich; Richter; Ersatzmitgliedern; Angebracht; Streitsache; Entscheid; Zusammenarbeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 194 (4A_180/2020)
Regeste
Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).
Hauptverhandlung; Video; Zivil; Partei; Verfahren; Videokonferenz; Bundes; Parteien; Verfahrens; Gericht; Zivilprozessordnung; Verordnung; Elektronisch; Justiz; Bundesrat; Elektronische; Verhandlung; Schweiz; Handelsgericht; Verfahrensrecht; Mündliche; Beschwerde; Botschaft; Urteil; Person; Einvernahmen; Eingabe; Mündlichen; Vizepräsidentin
145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Bundes; Vollstreckung; Schweiz; Gerichtsstand; Anweisung; Schweizer; Zuständigkeit; Urteil; Wohnsitz; Recht; Entscheid; Bundesgericht;Scheidung; Verfahren; Eheschutz; Gesetzgeber; örtliche; SchKG
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