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Code civil suisse (CC)

Art. 23 CC de 2022

Art. 23 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 23

1 Le domicile de toute personne est au lieu où elle réside avec l’intention de s’y établir; le séjour dans une institution de formation ou le placement dans un établissement d’éducation, un home, un hôpital ou une maison de détention ne constitue en soi pas le domicile.17

2 Nul ne peut avoir en même temps plusieurs domiciles.

3 Cette dernière disposition ne s’applique pas à l’établissement in­dus­triel ou commercial.

17 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 23 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220026EhescheidungKinder; Partei; Parteien; Eltern; Sorge; Elterliche; Schul; Recht; Recht; Woche; Vorinstanz; Entscheid; Kindes; Beklagten; Berufung; Elterlichen; Betreuung; Wohnsitz; Konflikt; Schule; Elternteil; Vertrete; Urteil; Obhut; Gemeinsame; Läge; Wochen; Gericht; Beistand
ZHLZ220013Unterhalt und weitere Kinderbelange (Zuständigkeit)Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Berufung; Recht; Läge; Wohnsitz; Gerin; Klage; Klägerinnen; Verfahren; Unterhaltsklage; Kinder; Vorinstanz; Gericht; Interesse; Verfügung; Partei; Interessen; Vertretung; Vertretungsbefugnis; Zuständigkeit; Bezirksgericht; Vorinstanzliche; Wohnsitzverlegung; Kinderbelange; Vollmacht; Entscheid; Beschwerde; Einzutreten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2016.190Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Gesuch um Erteilung eines RückreisevisumsBeschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Türkei; Reise; Niederlassung; Niederlassungsbewilligung; Rückreise; Lebensmittelpunkt; Polizei; Beschwerdeführers; Aufenthalt; Rückreisevisum; Ehefrau; Urteil; Verfügung; Ausländer; Wohnsitz; Aussage; Verschiedene; Wohne; Ergebe; Person; Vorinstanz; Ausland; Familie; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Kinder
SGV-2019/163Entscheidverschob sich auch der Lebensmittelpunkt des bevormundeten Kindes. Der Kindes; Zuständigkeit; Wohnsitz; Behörde; Vormunds; Massnahme; Vormundschaft; Pflegefamilie; Zuständig; Aufenthalt; Kinder; Lebensmittelpunkt; Rechtsprechung; Erwachsenenschutz; Kontakt; Bevormundete; Meinung; Interesse; übernehmen; Weiterführung; Rechtlich; Verhältnis; übernehmen; Verhältnisse; Mutter; Kindern; Vorrang; Übernahme; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 156 (9C_488/2020)
Regeste
Art. 25a Abs. 5 KVG ; Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit. Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung von Art. 25a Abs. 5 KVG am 1. Januar 2019 bereits bestehendem Pflegeverhältnis mit Wohnsitzverlegung an den Standort des Pflegeheims bleibt der neue Wohnsitzkanton (Standortkanton) für die Restfinanzierung zuständig (E. 7).
Wohnsitz; Kantonale; Gemeinde; Pflegeheim; Restfinanzierung; Zuständigkeit; Pflegekosten; Recht; Kanton; Beschwerde; Uetikon; Urteil; Sachverhalt; Zuständig; Rückwirkung; Person; Pflegebedürftige; Inkrafttreten; Begründet; Pflegeverhältnis; Standort; Entscheid; Reiden; Eintritt; Finanzierung; Bundesgericht; Kantons; Ausserkantonales; Pflegefinanzierung; Erwägung
144 V 299Art. 7 Abs. 1 lit. c und d FamZG; Anspruchskonkurrenz. Besteht eine klare Übereinkunft unter den geschiedenen Eltern, wonach das Kind wochenweise alternierend bei Mutter und Vater lebt, und entspricht dies auch den gelebten Verhältnissen, so ist darauf abzustellen, weshalb der Anspruch auf Familienzulagen in diesem Fall nicht nach Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG festgelegt werden kann. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes ist bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG nicht massgebend (E. 5.2). Da sich der Wohnsitzkanton des Kindes gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG bei einer paritätischen alternierenden Obhut nicht anhand der Obhutsregelung ermitteln lässt, muss der Lebensmittelpunkt gestützt auf weitere Kriterien festgelegt werden. Der Wohnsitz befindet sich an dem Aufenthaltsort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen (E. 5.3). Wohnsitz; FamZG; Eltern; Familienzulagen; Beschwerde; Kindes; Frankreich; Kinder; Anspruch; Elternteil; Vater; Mutter; Person; Scheidung; Basel; Schweiz; Beschwerdeführer; Obhut; Sorge; überwiegend; Alternierend; Elterliche; Wohnort; Gericht; Kinderzulagen; Aufenthalt; Gemeinsame; Kindsmutter

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2862/2021Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassBeschwerde; Wohnsitz; Recht; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Unentgeltliche; Person; Akten; Verfügung; Rechtspflege; Gesuch; Urteil; Tochter; Lebens; Ausland; örtlich; Beschwerde-act; Sozialhilfe; Formular; Stadt; Zuständigkeit; Kosovo; Lebensmittelpunkt; Witwenrente; Zuständig; Aufgr; Kanton; Schweizer; Eingabe
C-3100/2020RenteBeschwerde; Verstorbene; Wohnsitz; Gemeinsame; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Pflege; Recht; Brasilien; Meinsamen; Lichen; Gemeinsamen; Haushalt; Rente; BVGer; Deutschland; Kinder; Einsprache; Verstorbenen; Waisenrente; BVGer-act; BVGer-act; Schweiz; Urteil; Hinweis; Anspruch; Partei; Pflegekind; Vorinstanz; Einspracheentscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2018
HONSELL, VOGT, GEISERBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I2014
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