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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 23 VwVG vom 2020

Art. 23 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 23 E. Fristen / IV. Säumnis- folgen

IV. Säumnis- folgen

Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 Ib 197Verfahren; Art. 68 lit. e BBG, Art. 97 Abs. 2, 99 lit. f, 101 lit. a und b OG. 1. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Regelung nach Art. 68 lit. e BBG; Verhältnis zur Regelung nach Art. 97 ff. OG (E. 1). 2. Nichteintretensentscheide sind beschwerdefähig im Sinne der Art. 97 ff. OG bzw. des Art. 68 lit. e BBG (E. 1). 3. Tritt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf eine gegen das Nichtbestehen der Coiffeur-Prüfung gerichtete Beschwerde nicht ein, so ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unzulässig (E. 2).
Beschwerde; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Prüfung; Beschwerdeentscheide; Nichteintretensentscheid; Nichteintretensentscheide; Sachentscheid; Auffassung; Bundesgericht; Beschwerdeführerin; Prüfungen; Recht; Ergebnis; Unterliege; Regelung; Sachentscheids; Beschwerdeentscheide; Departements; Kantonale; Zulassung; Kostenentscheide; Anfechtbar; Unzulässig; Betreffen; Prüfungsergebnis; Urteil; Eidgenössische; Beschwerdefähig
110 V 199Art. 12 Abs. 6 KUVG, Art. 4 und 6 Vo VIII, Art. 6 Vf 10: Wirtschaftlichkeit von Arzneimitteln. - Massgebende Kriterien hinsichtlich des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit sowie Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes und der Mitwirkungspflichten der Parteien in einem Preissenkungsverfahren (Erw. 2b). - Bedeutung von Art und Menge des in einem Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffes bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss Art. 6 Vf 10 (Erw. 3a). - Im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 lit. b Vf 10 bestimmen sich die Kosten eines Arzneimittels in der Regel aufgrund der im Packungsprospekt bzw. im Codex Galenica angegebenen Dosierungsvorschriften (Erw. 3b). - Beim Kostenvergleich gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b Vf 10 sind auch die Verabreichungskosten von Arzneimitteln zu berücksichtigen, wenn diesbezüglich erhebliche Unterschiede zwischen den Vergleichspräparaten bestehen (Erw. 3c). Arzneimittel; BETOLVEX; Wirtschaftlichkeit; Preis; Präparat; Vergleich; Spezialitäten; Verabreichung; Verabreichungskosten; Spezialitätenliste; Wirkstoff; Vergleichspräparat; Firma; Präparate; Prof; Arzneimitteln; Preissenkung; Verwaltung; Beschwerde; Vergleichspräparate; Kostenvergleich; BEDU-DEPO; Beschwerdeführerin; Berücksichtigen; Siegfried; -DEPOT; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Dumex; Verfügung; Dosierungsvorschriften

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1294/2021Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Gesuch; Revision; Urteil; Beschwerde; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Revisions; BVGer; Gesuchs; Frist; Gesuchsteller; BVGer-act; Verfahren; Schweiz; Dossier; Verstorben; Eingabe; Führer; Bundesgericht; Verstorbene; Partei; Entscheid; Beschwerdeführer; Ehefrau; Revisionsgesuch; Beweismittel; Revisionsgr; Tungsgerichts; Wiederherstellung; Bundesverwaltungsgerichts
C-1994/2018Invalidenversicherung (Übriges)Gesuch; Frist; Urteil; Gesuchsteller; Beschwerde; Kostenvorschuss; Bundesverwaltungsgericht; Bezahlung; Verfahren; Kostenvorschusses; Partei; Wiederherstellung; Person; Vorliegen; Zustelldomizil; Unverschuldete; Hindernis; Behandlung; Fristwiederherstellung; Zuständig; Sind; EGLI; Versäumte; Rechtshandlung; Handeln; PATRICIA; Entscheid; IV-Stelle; Verfügung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PATRICA EGLIPraxiskommentar VwVG2016
PETER CAVELTI Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich2008
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