E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 23 VRV vom 2020

Art. 23 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 231Verwendung von Pannensignal und Warnblinklichtern

(Art. 4 Abs. 1 SVG)

1 Das vorgeschriebene Pannensignal (Art. 90 Abs. 2 VTS2) muss im Fahrzeug leicht erreichbar sein.3

2 Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird, ferner zur Kennzeichnung des auf einem Pannenstreifen abgestellten Fahrzeugs. Es muss mindestens 50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden, auf dem Pannenstreifen an dessen rechtem Rand. Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge (4.16) muss das Pannensignal nicht aufgestellt werden.4

3 Warnblinklichter (Art. 110 Abs. 1 Bst. g VTS) dürfen nur zur Warnung vor Gefahren wie folgt verwendet werden:5

a.
am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Ein- und Aussteigenlassen der Schüler (Art. 6 Abs. 5);
b.
am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auftauchenden Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder auf Autobahnen und Autostrassen beim Abschleppen.6

4 und 5 7

6 Das Pannensignal ist auch an der Rückseite abgeschleppter Fahrzeuge anzubringen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).
2 SR 741.41
3 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
5 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 23 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU160050Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Stadtrichteramt; Vorinstanz; Beschuldigten; Stretchlimousine; Strasse; Fahrzeug; Berufung; Sachverhalt; Überholen; Winterthur; Kollision; Urteil; Sachverhalts; Kollisionsgegner; Aussage; Gericht; Aussagen; Situation; Unklar; -Strasse; Abbiegen; Verkehr; überholen; Verletzung; Rücksicht; Verkehrsregeln; Bundesgericht
ZHSB160292Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Schuldig; Beschuldigte; Verkehr; Beschuldigten; Verkehrs; Berufung; Urteil; Geldstrafe; Pannenstreifen; Verkehrsregel; Vorinstanz; Recht; Grobe; Verhalten; Bundesgericht; Groben; Staatsanwaltschaft; Fahrzeug; Autobahn; Tagessätzen; Kolonne; Ausfahrt; Entscheid; Vorinstanzliche; Verteidiger; Berufungsverfahren; Bestraft; Verbindung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.22 (AG.2017.435)betreffend Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln und Übertretung der SignalisationsverordnungBerufung; Berufungskläger; Gericht; Arbeit; Ausländer; Person; Urteil; Arbeite; Kontrolle; Parkfeld; Bewilligung; Erwerbstätigkeit; Schriftliche; Restaurant; Polizei; Busse; Personen; Protokoll; Zeuge; Über; Beschäftigung; Ausländerinnen; Recht; IVm; Geldstrafe; Lokal; Theke; Fahrzeug; Prot; Verhandlung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
106 IV 398Art. 23 Abs. 2 VRV. Pannensignal. 1. Die in dieser Bestimmung umschriebenen Voraussetzungen, unter welchen das Pannensignal aufgestellt werden muss, sind alternativ (E. 3a). 2. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung, das Pannensignal aufzustellen und dem Zusammenstoss eines Verkehrsteilnehmers mit dem vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeug (E. 3b und 3c). 3. Jedermann weiss oder muss wissen, dass die nicht durch eine Karosserie geschützten Verkehrsteilnehmer (Radfahrer, Motorradfahrer, usw.) durch die Unbilden des Wetters in ihrer Sicht besonders stark beeinträchtigt werden (E. 3c). Signal; Panne; Qu'il; était; Cyclomotoriste; Remorque; Recourant; Tête; Lausanne; Direction; Aurait; Causalité; Visible; Conditions; Morges; Route; Canton; Baissée; Obstacle; Temps; Visibilité; Mauvais; Entre; Cantonal; Pluie; Contre; Lampe; Cantonale; L'accident; Omission
99 IV 232Art. 23 Abs. 2 VRV. Da der erste Satz dieser Bestimmung allgemeine Bedeutung hat, ist die im zweiten Satz erwähnte Entfernung von 100 m als ungenügend zu betrachten, wenn es sich um eine Fahrbahn für den Schnellverkehr, z.B. eine Autobahn, handelt. Fälle, in denen das Pannensignal nicht aufgestellt werden muss. Art. 51 Abs. 1 SVG. Pflichten bei Verkehrsunfällen. Véhicule; Route; Glissière; Contre; Autre; Qu'il; Panne; était; Droit; Saint-Jacques; Gauche; Rüegger; Saint-Jacques-Laraque; Signal; Volvo; Avant; L'accotement; D'une; Voiture; Camion; Recourant; Frein; L'autoroute; L'art; L'accident; Encore; L'autoroute; être; L'accotement
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz