1 Nel procedimento di primo grado, l'imputato e il pubblico ministero possono presentare domanda di scarcerazione.
2 La domanda va presentata a chi dirige il procedimento in giudizio.
3 Se accoglie la domanda, chi dirige il procedimento scarcera senza indugio l'imputato. Se non intende accoglierla, la inoltra per decisione al giudice dei provvedimenti coercitivi.
4 Previo accordo del pubblico ministero, la scarcerazione può essere ordinata anche di propria iniziativa da chi dirige il procedimento. Se il pubblico ministero non vi acconsente, la decisione spetta al giudice dei provvedimenti coercitivi.
5 Per altro, sono applicabili per analogia le disposizioni dell'articolo 228.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2017.117 (AG.2018.73) | Nichtanhandnahme (BGer 6B_297/2018 vom 6. September 2018) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwalt; Verfahren; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Person; Verfahrens; Urkunde; Strafanzeige; Rechts; Werden; Worden; Entscheid; Basel-Stadt; Nichtanhandnahme; Stellt; Urkundenfälschung; Verfügung; Amtsmissbrauch; Unmittelbar; Nichtanhandnahmeverfügung; Gemäss; Verfahrensleiter; Geschädigt; Eingabe; Welche; Beanzeigte; Bundesanwaltschaft; Gelten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 65 (6B_691/2018) | Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Anordnung und Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme; Beginn der Fünfjahresfrist; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Interessen "tangierter Behörden" im Zusammenhang mit dem Massnahmenvollzug sind von der Staatsanwaltschaft zu wahren. Diese kann vor Bundesgericht rügen, der Beginn der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB sei vom Gericht falsch berechnet worden, auch wenn der Antrag auf Verlängerung der Massnahme von der Vollzugsbehörde ausging (E. 1). Wird die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.2-2.7). Für die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist der Zeitpunkt des Ablaufs der (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. einer allfälligen vorausgegangenen früheren Verlängerung entscheidend. Letzteres gilt auch, wenn der Verlängerungsentscheid vor Ablauf der laufenden Periode erging, d.h. die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. der vorausgegangenen Verlängerung im Zeitpunkt des (neuen) Verlängerungsentscheids noch nicht abgelaufen ist (E. 2.8). Zulässigkeit und Grenzen der Verlängerung der Massnahme vor Ablauf der laufenden Periode (E. 2.9) | Massnahme; Massnahmen; Verlängerung; Stationäre; Entscheid; Massnahmenvollzug; Therapeutische; Vorzeitige; Frist; Freiheit; Beschwerde; Urteil; Anordnung; Recht; Recht; Vorzeitigen; Stationären; Erstanordnung; Fünfjahresfrist; Freiheitsentzug; Anordnungsentscheid; Vollzug; Behandlung; Gerichtlich; Gericht; Verlängerungsentscheid; Vorinstanz; Gerichtliche; Massnahmenvollzugs; Person |
143 I 241 (1B_34/2017) | Art. 10 Abs. 2, Art. 14, Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 1, 2, 3 und 4 BV; Art. 78 Abs. 1, Art. 80, Art. 81 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 220 Abs. 2, Art. 235 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO; Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern. Sachurteilsvoraussetzungen bei Beschwerden in Strafsachen gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend den Vollzug von strafprozessualer Haft (E. 1). Vom Besuchsrecht unter Lebenspartnern tangierte Grundrechte; Sicherheitshaft und vorzeitiger Sanktionsvollzug als strafprozessuale Haftarten; gesetzliche Vorschriften und Praxis zum strafprozessualen Haftvollzugs- und Besuchsrecht. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, wozu auch unverheiratete Lebenspartner gehören. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr (E. 3). Besondere Konstellation, wenn zwei strafprozessuale Häftlinge in Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug beantragen, sich gegenseitig besuchen zu dürfen; Verhältnis zwischen den beiden Haftregimes. Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Behörden ein angemessenes Besuchsrecht des Beschuldigten in der Haftvollzugsanstalt seiner mitbeschuldigten Lebensgefährtin zu gewährleisten (E. 4). | Besuch; Prozessual; Prozessuale; Vollzug; Beschuldigte; Besuche; Gericht; Besuchsrecht; Anstalt; Beschwerde; Beschuldigten; Recht; Person; Prozessualen; Vorzeitig; Sicherheit; Grundrecht; Familie; Vorzeitige; Lebenspartner; Vollzug; Besuchen; Grundrechte; Urteil; Kontakt; Besuchen; Verfahren; Entscheid; Familien; Besuchsrechts |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-488/2018 | Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Beschwerde; Berufsverbot; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Aufschiebende; Recht; Verfügung; Aufschiebenden; Recht; Vorinstanz; Entzug; Berufsverbots; Verfahren; Interesse; Angeordnete; Beschwerdeverfahren; Vorliegenden; Interessen; Beschwerdeführers; Massnahme; FINMA; Angefochtene; Faktisch; Entscheid; Ergebnis; Faktische; Massnahmen; Rechtsschutzinteresse |
A-2953/2017 | Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Bundes; Vorgesetzte; Kündigung; Ressourcen; Urteil; Recht; Ressourcenentscheid; Weisung; Vorgesetzten; Vertrauen; Arbeitgeber; Staat; Reise; Bundesverwaltungsgericht; Rechtliche; Arbeitsverhältnis; Staatsanwalt; BVGer; Verfahren; Fedpol; Verfahren; Reise; Verhalten; Diplomatenpass |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CA.2019.33 | Einziehung von Vermögenswerten Berufung (teilweise) vom 19. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 | Berufung; Bundes; Urteil; Berufungsführer; Berufungsführerin; Bundesgericht; Verfahren; Konto; Vorinstanz; Kammer; Recht; Bundesstrafgericht; Einziehung; Beschwerde; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Vermögens; Rückweisung; Partei; Kontos; Parteien; Schriftlich;Laute; Lautend; Vermögenswerte; Bundesgerichts; Entscheid; Lettland; Materiell |
CA.2019.31 | Einziehung von Vermögenswerten Berufung (teilweise) vom 25. November 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 | Berufung;Berufungsführer; Berufungsführerin; Urteil; Bundes; Einziehung; Verfahren; Verfahren; Vermögenswert; Kammer; Konto; Vermögenswerte; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Vorinstanz; Gelder; Berufungserklärung; Stunden; Bundesstrafgerichts; Deliktisch; Entschädigung; Verfahrens; Beschwerde; Herkunft; Schriftlich; Deliktische; Gericht; Aufwand |