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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 23 CPP dal 2021

Art. 23 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 230

Scarcerazione nel procedimento di primo grado

1 Nel procedimento di primo grado, l'imputato e il pubblico ministero possono pre­sentare domanda di scarcerazione.

2 La domanda va presentata a chi dirige il procedimento in giudizio.

3 Se accoglie la domanda, chi dirige il procedimento scarcera senza indugio l'impu­tato. Se non intende accoglierla, la inoltra per decisione al giudice dei provvedimenti coercitivi.

4 Previo accordo del pubblico ministero, la scarcerazione può essere ordinata anche di propria iniziativa da chi dirige il procedimento. Se il pubblico ministero non vi acconsente, la decisione spetta al giudice dei provvedimenti coercitivi.

5 Per altro, sono applicabili per analogia le disposizioni dell'articolo 228.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2017.117 (AG.2018.73)Nichtanhandnahme (BGer 6B_297/2018 vom 6. September 2018)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwalt; Verfahren; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Person; Verfahrens; Urkunde; Strafanzeige; Rechts; Werden; Worden; Entscheid; Basel-Stadt; Nichtanhandnahme; Stellt; Urkundenfälschung; Verfügung; Amtsmissbrauch; Unmittelbar; Nichtanhandnahmeverfügung; Gemäss; Verfahrensleiter; Geschädigt; Eingabe; Welche; Beanzeigte; Bundesanwaltschaft; Gelten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 259 (1B_52/2021)
Regeste
Art. 32 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 2 EMRK , Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II , Art. 10 Abs. 1 und Art. 234 StPO ; Vollzug strafprozessualer Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) in einer Strafvollzugsanstalt. Aufgrund von Verfassungs- und Völkerrecht gilt ein der Unschuldsvermutung entsprechendes Trennungsgebot beim Vollzug von strafprozessualer Haft und Strafvollzug. Das Gesetz sieht die Trennung jedoch bloss in der Regel vor. Eine Ausnahme kommt nur als letzte Möglichkeit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles in Frage. Wegen der aggressiven Haltung und wiederholten Gewaltanwendung des Häftlings sind solche besonderen Umstände zu bejahen. Da das Haftregime sehr restriktiv ist, könnte sich aber auf die Dauer die Frage des menschenwürdigen Vollzugs stellen (E. 2 und 3).
Beschwerde; Beschwerdeführer; Sicherheits; Vollzug; Untersuchungs; Recht; Vollzug; Pöschwies; Freiheit; Gefängnis; Besonderen; Verwaltungsgericht; Aufgr; Vollzugs; Kanton; Anstalt; Trennung; Sicherheitshaft; Justiz; Freiheitsstrafe; Person; Unschuldsvermutung; Haftregime; Justizvollzug; Sicherheitsabteilung; Beschwerdeführers; Umstände; Freiheitsstrafen; UNO-Pakt; Untersuchungsgefängnis
147 IV 209 (6B_1456/2020)
Regeste
Art. 63 Abs. 4 StGB ; Anordnung einer ambulanten Behandlung von psychischen Störungen; Beginn der (Fünfjahres-)Frist. Wird eine ambulante Behandlung von psychischen Störungen erst nach deren rechtskräftigen Anordnung angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist mit dem effektiven Behandlungsbeginn zu laufen. Hat die betroffene Person bereits "vorzeitig" - in Freiheit als Ersatzmassnahme oder während der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug - mit einer ambulanten Behandlung begonnen, ist für den Fristenlauf grundsätzlich auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.3 und 2.4).
Behandlung; Ambulant; Ambulante; Massnahme; Psychisch; Störung; Psychische; Vorzeitige; Psychischen; Störungen; Recht; Frist; Vollzug; Ambulanten; Vorzeitigen; Stationäre; Therapeutische; Mehrfachen; Anordnung; Bundesgericht; Freiheit; Massnahmen; Ersatz; Ersatzmassnahme; Beschwerde; Verlängerung; Stationären; Sicherheitshaft; Untersuchungs; Therapeutischen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-488/2018Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Beschwerde; Berufsverbot; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Aufschiebende; Recht; Verfügung; Aufschiebenden; Recht; Vorinstanz; Entzug; Berufsverbots; Verfahren; Interesse; Angeordnete; Beschwerdeverfahren; Vorliegenden; Interessen; Beschwerdeführers; Massnahme; FINMA; Angefochtene; Faktisch; Entscheid; Ergebnis; Faktische; Massnahmen; Rechtsschutzinteresse
A-2953/2017Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Bundes; Vorgesetzte; Kündigung; Ressourcen; Urteil; Recht; Ressourcenentscheid; Weisung; Vorgesetzten; Vertrauen; Arbeitgeber; Staat; Reise; Bundesverwaltungsgericht; Rechtliche; Arbeitsverhältnis; Staatsanwalt; BVGer; Verfahren; Fedpol; Verfahren; Reise; Verhalten; Diplomatenpass

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.44Beschwerde; Bundes; Meldung; Nichtanhandnahme; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdekammer; Beschwerdeführer; Verfahren; Taten; Bundesstrafgericht; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Seien;; IVm; Recht; Phishing; Konto; Tribunal; Anzeige; Vorliegen; Fraglichen; Bundesgerichtsbarkeit; Rumänien; Bundesstrafgerichts; Aufgr; Bundeskompetenz; Tatverdacht; Bundesanwaltschaft
BB.2022.38Beschwerde; Bundes; Anzeige; Beschwerdekammer; Gericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Urteil; Bundesstrafgericht; Recht; Gemeinde; Bundesstrafgerichts; Bundesanwaltschaft; Betrug; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Rechtsmittel; Bundesgericht; Z/BE; Kanton; Amtsmissbrauch; Verwaltungsgerichts; Urteile; Behörde; Berner; Verfahren; Verfahrensakten; Mitglied; Tribunal
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