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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 23 SchKG vom 2023

Art. 23 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 23

37

Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in diesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig sind.

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 23 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBR.2005.1Entscheid Art. 10 Abs. 1 AnwG (sGS 963.70); Art. 27 Abs. 3 EGzSchKG (sGS 971.1); Art. Beschwerde; Aufsicht; Vertretung; Aufsichtsbehörde; Kanton; Beschwerdeverfahren; Gericht; Untere; Kreisgericht; Kreisgerichts; Verfahren; Konkurs; EGzSchKG; Gerichts; Gallen; Kreisgerichtspräsident; Bundes; Verwaltungsgesellschaft; Welche; Rechtsanwälte; Gerichtlich; Monopolbereich; Aufsichtsbehörden; Entscheid; Kantons; Gerichtliche; Behörde; Unterer; Betreibungsämter; Betreibungswesen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 499 (5A_689/2018)Art. 230a Abs. 1 SchKG; konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Gegenstand der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG können alle zum Nachlass gehörenden Aktiven sein, unter welche auch gewöhnliche Forderungen fallen können (E. 3). SchKG; Konkurs; Aktiven; Forderung; Gehören; Forderungen; Nachlass; Beschwerde; Gehörende; Gläubiger; Abtretung; Gehörenden; Gewöhnliche; Erbschaft; Konkursamt; Konkursverfahren; Beschwerdeführer; Erben; Ansprüche; Urteil; Vorinstanz; Liquidation; Recht; Konkursverfahrens; Abgetreten; Mangels; GILLIÉRON; Reale; Grundstücke
141 III 590Art. 230 SchKG; Art. 319 ff. ZPO; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Das Recht des Gläubigers, nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven die Durchführung des Verfahrens zu verlangen und die Sicherheit für die nicht gedeckten Kosten zu leisten, schliesst die Anfechtung der Einstellungsverfügung des Konkursgerichts noch nicht aus (E. 3). Konkurs; SchKG; Beschwerde; Einstellung; Gläubiger; Konkursamt; Verfahren; Konkursgericht; Einstellungsverfügung; Konkursverfahren; Verfahrens; Konkursverfahrens; Beschwerdeführerinnen; Recht; Verfügung; Konkursamtes; Antrag; LUSTENBERGER; Obergericht; Aktiven; Urteil; Konkursrichter; Konkurs; Mangels; Schuldbetreibung; Interesse; Gläubigers; Kostenvorschuss; Konkurses

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6081/2016ArbeitslosenversicherungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeitgeber; Ehemalige; Arbeitgeberin; Vorinstanz; Ehemaligen; Schaden; Verfügung; Ansprüche; Kasse; Arbeitslosenversicherung; Urteil; Rückforderung; Einsprache; Subrogation; Geltendmachung; Recht; Träger; Partei; Gesuch; Vorliegenden; Verfahren; Vergleich; Verschulden; Bundesverwaltung; Handlung; Leistung; BVGer
B-6737/2014GeldwäschereiBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; FINMA; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Akten; Konkurs; Ausschluss; Recht; Liquidator; Rechtlich; Liquidatorin; Verfügung; Urteil; Verfahren; Verfahren; Untersuchung; Verwaltung; Pflicht; Liquidation; Ligung; Untersuchungs; Bundes; Fochten; Angefochten; Verfahrens; Tersuchungsbeauftragte
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