Art. 23 SchKG vom 2023
Art. 23
37 Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in diesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig sind.
37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2. Depositenanstalten >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 499 (5A_689/2018) | Art. 230a Abs. 1 SchKG; konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Gegenstand der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG können alle zum Nachlass gehörenden Aktiven sein, unter welche auch gewöhnliche Forderungen fallen können (E. 3). | SchKG; Konkurs; Aktiven; Forderung; Gehören; Forderungen; Nachlass; Beschwerde; Gehörende; Gläubiger; Abtretung; Gehörenden; Gewöhnliche; Erbschaft; Konkursamt; Konkursverfahren; Beschwerdeführer; Erben; Ansprüche; Urteil; Vorinstanz; Liquidation; Recht; Konkursverfahrens; Abgetreten; Mangels; GILLIÉRON; Reale; Grundstücke |
141 III 590 | Art. 230 SchKG; Art. 319 ff. ZPO; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Das Recht des Gläubigers, nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven die Durchführung des Verfahrens zu verlangen und die Sicherheit für die nicht gedeckten Kosten zu leisten, schliesst die Anfechtung der Einstellungsverfügung des Konkursgerichts noch nicht aus (E. 3). | Konkurs; SchKG; Beschwerde; Einstellung; Gläubiger; Konkursamt; Verfahren; Konkursgericht; Einstellungsverfügung; Konkursverfahren; Verfahrens; Konkursverfahrens; Beschwerdeführerinnen; Recht; Verfügung; Konkursamtes; Antrag; LUSTENBERGER; Obergericht; Aktiven; Urteil; Konkursrichter; Konkurs; Mangels; Schuldbetreibung; Interesse; Gläubigers; Kostenvorschuss; Konkurses |