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Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI)

Art. 23 LAMaI dal 2021

Art. 23 Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI) drucken

Art. 231...2

1 L’Ufficio federale di statistica elabora le basi statistiche necessarie per valutare il funzionamento e gli effetti della presente legge. A tale scopo rileva i dati necessari presso gli assicuratori, i fornitori di prestazioni e la popolazione.

2 Le persone fisiche e giuridiche interpellate sono tenute a fornire le informazioni richieste. I dati devono essere messi a disposizione gratuitamente.

3 Il trattamento di dati a fini statistici è retto dalla legge federale del 9 ottobre 19923 sulla statistica federale.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 dic. 2007 (Finanziamento ospedaliero), in vigore dal 1° gen. 2009 (RU 2008 2049; FF 2004 4903).
2 Abrogata dall’all. n. 2 della L del 26 set. 2014 sulla vigilanza sull’assicurazione malattie, con effetto dal 1° gen. 2016 (RU 2015 5137; FF 2012 1623).
3 RS 431.01



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 V 26 (9C_417/2015)Art. 65d Abs. 1bis KVV (in der von 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2015 in Kraft gestandenen Fassung) i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 2 KVG; dreijährliche Überprüfung der Bedingungen für die Aufnahme in die Spezialitätenliste. Wesentlich für den Begriff der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG ist der komparative Charakter (E. 5.2.1). Sofern mehrere Arzneimittel gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise zur Auswahl stehen, ist die vergleichende Wertung bzw. die Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses unabdingbares Element bei der Prüfung der Bedingungen für die Aufnahme in die Spezialitätenliste (E. 5.2.2). Die periodische Überprüfung gemäss Art. 32 Abs. 2 KVG hat umfassend zu erfolgen, unter Einschluss einer Kosten-Nutzen-Analyse (E. 5.2.3). Eine indirekte Kosten-Nutzen-Analyse findet mittels therapeutischem Quervergleich statt (E. 5.3). Art. 65d Abs. 1bis KVV, welcher im Regelfall eine ausschliesslich preisbezogene Überprüfung vorsieht, hält vor dem Legalitätsprinzip nicht stand (E. 5.4). Arzneimittel; Wirtschaftlichkeit; Überprüfung; Beschwerde; Recht; Leistung; Aufnahmebedingungen; Beschwerdeführer; Bericht; Arzneimitteln; Leistungen; Arzneimittels; Vorinstanz; Prüfung; Vergleich; Verhältnis; Spezialitäten; Verfügung; Beurteilung; Spezialitätenliste; Wirksamkeit; Dreijährliche; Periodisch; Bundesrat; Preissenkung; Kosten-Nutzen-Verhältnis; Kriterien; Periodische; Dreijährlichen
130 V 377Art. 23 KUVG; Art. 56 KVG: Rückforderung wegen unwirtschaftlicher Behandlung. Der Rückerstattungspflicht des Arztes oder der Ärztin wegen unwirtschaftlicher Behandlung gestützt auf Art. 56 KVG unterliegen grundsätzlich auch die Vergütungen der Kosten für die auf Veranlassung des Arztes oder der Ärztin erbrachten Leistungen sowie die von ihnen verordneten und von den Apotheken abgegebenen Arzneimittel (Erw. 7).
Leistung; Wirtschaftlichkeit; Veranlasst; Veranlasste; Behandlung; Veranlassten; Rückforderung; Leistungen; Kranken; Arzneimittel; Vergütung; Wirtschaftlich; Rückerstattungspflicht; Arztes; Recht; Anordnung; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Leistungserbringer; Urteil; Ärztin; Unwirtschaftliche; Erbracht; Statistischen; Bezug; Arzneimitteln; Methode; EUGSTER; Medikamenten; Hinweis
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