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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 23 KVG vom 2020

Art. 23 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 231...2

1 Das Bundesamt für Statistik erarbeitet die notwendigen statistischen Grundlagen zur Beurteilung von Funktions- und Wirkungsweise dieses Gesetzes. Es erhebt zu diesem Zweck bei den Versicherern, den Leistungserbringern und der Bevölkerung die notwendigen Daten.

2 Die befragten natürlichen und juristischen Personen sind zur Auskunft verpflichtet. Die Informationen sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3 Das Bearbeiten von Daten zu statistischen Zwecken erfolgt nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19923.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
3 SR 431.01



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 V 26 (9C_417/2015)Art. 65d Abs. 1bis KVV (in der von 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2015 in Kraft gestandenen Fassung) i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 2 KVG; dreijährliche Überprüfung der Bedingungen für die Aufnahme in die Spezialitätenliste. Wesentlich für den Begriff der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG ist der komparative Charakter (E. 5.2.1). Sofern mehrere Arzneimittel gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise zur Auswahl stehen, ist die vergleichende Wertung bzw. die Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses unabdingbares Element bei der Prüfung der Bedingungen für die Aufnahme in die Spezialitätenliste (E. 5.2.2). Die periodische Überprüfung gemäss Art. 32 Abs. 2 KVG hat umfassend zu erfolgen, unter Einschluss einer Kosten-Nutzen-Analyse (E. 5.2.3). Eine indirekte Kosten-Nutzen-Analyse findet mittels therapeutischem Quervergleich statt (E. 5.3). Art. 65d Abs. 1bis KVV, welcher im Regelfall eine ausschliesslich preisbezogene Überprüfung vorsieht, hält vor dem Legalitätsprinzip nicht stand (E. 5.4). Arzneimittel; Wirtschaftlichkeit; Überprüfung; Beschwerde; Recht; Leistung; Aufnahmebedingungen; Beschwerdeführer; Bericht; Arzneimitteln; Leistungen; Arzneimittels; Vorinstanz; Prüfung; Vergleich; Verhältnis; Spezialitäten; Verfügung; Beurteilung; Spezialitätenliste; Wirksamkeit; Dreijährliche; Periodisch; Bundesrat; Preissenkung; Kosten-Nutzen-Verhältnis; Kriterien; Periodische; Dreijährlichen
130 V 377Art. 23 KUVG; Art. 56 KVG: Rückforderung wegen unwirtschaftlicher Behandlung. Der Rückerstattungspflicht des Arztes oder der Ärztin wegen unwirtschaftlicher Behandlung gestützt auf Art. 56 KVG unterliegen grundsätzlich auch die Vergütungen der Kosten für die auf Veranlassung des Arztes oder der Ärztin erbrachten Leistungen sowie die von ihnen verordneten und von den Apotheken abgegebenen Arzneimittel (Erw. 7).
Leistung; Wirtschaftlichkeit; Veranlasst; Veranlasste; Behandlung; Veranlassten; Rückforderung; Leistungen; Kranken; Arzneimittel; Vergütung; Wirtschaftlich; Rückerstattungspflicht; Arztes; Recht; Anordnung; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Leistungserbringer; Urteil; Ärztin; Unwirtschaftliche; Erbracht; Statistischen; Bezug; Arzneimitteln; Methode; EUGSTER; Medikamenten; Hinweis
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