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Kinderrechtskonvention (KRK)

Art. 23 KRK vom 2016

Art. 23 Kinderrechtskonvention (KRK) drucken

Art. 23

(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.

(2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.

(3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten, dass sichergestellt ist, dass Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschliesslich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.

(4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschliesslich der Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2016 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-212/2010Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführenden; Wegweisung; Behandlung; Heimatland; Medizinisch; Medizinische; Schweiz; Kindes; Vollzug; Beschwerdeführer; Recht; Zumutbar; Verfügung; Wegweisungsvollzug; Mongolei; Kinder; Ausländer; Rückkehr; Vorladung; Tochter; Erachte; Bundesverwaltungsgericht; Therapie; Behindert; Arztbericht; Urteil; Heimatstaat; Schule
E-5364/2006Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführenden; Bulgarien; Wegweisung; Schweiz; Kinder; Recht; Beschwerdeführer; Verfügung; Ausländer; Schule; Vorinstanz; Rechtlich; Behandlung; Wegweisungsvollzug; Problem; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Beschwerdeführerin; Probleme; Ständig; Verfahren; Person; Sachverhalt; Situation; Gehörlose; Personen
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