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Legge sui cartelli (LCart)

Art. 23 LCart dal 2022

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Art. 23

Compiti della segreteria

1 La segreteria prepara gli affari della Commissione, esegue le inchieste e emana unitamente a un membro della presidenza le necessarie decisioni di procedura. Essa presenta proposte alla Commissione e ne esegue le decisioni. Tratta direttamente con gli interessati, i terzi e le autorità.

2 La segreteria allestisce preavvisi (art. 46 cpv. 1) e consiglia i servizi e le imprese su questioni concernenti la presente legge.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 II 60 (2C_292/2008)Art. 26-30, Art. 49a Abs. 1 und Abs. 3 lit. a sowie Art. 39 KG, Art. 25 VwVG; Gesuch um Erlass einer (Feststellungs-)Verfügung im Melde- und Widerspruchsverfahren bezüglich direkter kartellrechtlicher Sanktionen. Das Melde- und Widerspruchsverfahren nach Art. 49a Abs. 3 lit. a KG ist ein kartellrechtliches Sonderverfahren, das zu keinem eigenständigen Entscheid über die Zulässigkeit eines gemeldeten wettbewerbsrelevanten Verhaltens führt; es soll als Vorverfahren sui generis den Betroffenen in Konkretisierung der offen formulierten Gesetzesgrundlage eine eigene Einschätzung der Zulässigkeit der gemeldeten Wettbewerbsbeschränkung erlauben (E. 2-3.2). Zwar lässt Art. 25 Abs. 1 VwVG auch Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten zu, die auf einem sich erst zukünftig verwirklichenden Sachverhalt beruhen; die entsprechende Regelung findet im Verfahren von Art. 49a Abs. 3 lit. a KG indessen keine Anwendung, soweit damit ein Entscheid im Sinne von Art. 30 KG vorweggenommen werden soll (E. 3.3). Wettbewerb; Wettbewerbs; Sanktion; Verfahren; Recht; Wettbewerbskommission; Verhalten; Verhaltens; Kartellgesetz; Meldung; Unternehmen; Widerspruch; Feststellung; Sekretariat; Untersuchung; Widerspruchs; Sanktionen; Bundes; Verhaltensweise; Wettbewerbsbeschränkung; Sachverhalt; Widerspruchsverfahren; Melde; Entscheid; Zulässigkeit; Kartellrechtlich; Definitiv; Kartellrechtliche; Abrede; über
110 II 220Art. 44 ff. und Art. 60 Abs. 1 lit. a und c OG. Beurteilt die Vorinstanz eine öffentlichrechtliche Streitigkeit zu Unrecht nach Bundeszivilrecht (hier: nach Kartellrecht), so ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Aufhebung des Urteils und Rückweisung zur neuen Entscheidung ist nicht möglich. Berufung; Recht; Bewilligung; Urteil; Bundesgericht; Angefochtene; Versorgung; Elektrische; Versorgungsgebiet; Streitigkeit; Entscheid; Hausinstallationen; Bundesrecht; Erteilen; Energie; Zivilsache; Gelte; Erteilen; Staatsrechtliche; Beschwerde; Rechtsprechung; Einzutreten; Kantonale; öffentlichrechtliche; Beantragt; Hoheit; Klage; Neuere; Zivilrecht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1471/2016UnternehmenszusammenschlüsseBeschwer; Beschwerde; Meldepflicht; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Markt; Zusammenschluss; Verfügung; Vorinstanz; Vorinstanzen; Verfahren; Prüfung; Bundes; Vorliegen; Sekretariat; Online-; Märkte; Vermittlung; Gebühr; Vorliegende; Zusammenschlussvorhaben; Schen; Unternehmen; Gelagert; Rechnung; Werbung; Feststellung; Bundesverwaltung; Tageszeitung
B-4720/2019Missbrauch einer marktbeherrschenden StellungVerfügung; Beschwerde; Sekretariat; Recht; Verfahren; Beschwerdeführerin; Bundes; Anträge; Sekretariats; Verfahrens; Urteil; Swatch; Entscheid; Group; Verfahren; Vorinstanz; Nivarox; Materiell; Untersuchung; Nichtigkeit; Behörde; Nichteintreten; Nichtig; Entscheide; UHLMANN; Verfügungen; Partei
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