E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Kartellgesetz (KG)

Art. 23 KG vom 2022

Art. 23 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 23

Aufgaben des Sekretariats

1 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Wettbewerbskommission vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Es stellt der Wettbewerbskommis­sion Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.

2 Es gibt Stellungnahmen ab (Art. 46 Abs. 1) und berät Amtsstellen und Unterneh­men bei Fragen zu diesem Gesetz.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 II 60 (2C_292/2008)Art. 26-30, Art. 49a Abs. 1 und Abs. 3 lit. a sowie Art. 39 KG, Art. 25 VwVG; Gesuch um Erlass einer (Feststellungs-)Verfügung im Melde- und Widerspruchsverfahren bezüglich direkter kartellrechtlicher Sanktionen. Das Melde- und Widerspruchsverfahren nach Art. 49a Abs. 3 lit. a KG ist ein kartellrechtliches Sonderverfahren, das zu keinem eigenständigen Entscheid über die Zulässigkeit eines gemeldeten wettbewerbsrelevanten Verhaltens führt; es soll als Vorverfahren sui generis den Betroffenen in Konkretisierung der offen formulierten Gesetzesgrundlage eine eigene Einschätzung der Zulässigkeit der gemeldeten Wettbewerbsbeschränkung erlauben (E. 2-3.2). Zwar lässt Art. 25 Abs. 1 VwVG auch Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten zu, die auf einem sich erst zukünftig verwirklichenden Sachverhalt beruhen; die entsprechende Regelung findet im Verfahren von Art. 49a Abs. 3 lit. a KG indessen keine Anwendung, soweit damit ein Entscheid im Sinne von Art. 30 KG vorweggenommen werden soll (E. 3.3). Wettbewerb; Wettbewerbs; Sanktion; Verfahren; Recht; Wettbewerbskommission; Verhalten; Verhaltens; Kartellgesetz; Meldung; Unternehmen; Widerspruch; Feststellung; Sekretariat; Untersuchung; Widerspruchs; Sanktionen; Bundes; Verhaltensweise; Wettbewerbsbeschränkung; Sachverhalt; Widerspruchsverfahren; Melde; Entscheid; Zulässigkeit; Kartellrechtlich; Definitiv; Kartellrechtliche; Abrede; über
110 II 220Art. 44 ff. und Art. 60 Abs. 1 lit. a und c OG. Beurteilt die Vorinstanz eine öffentlichrechtliche Streitigkeit zu Unrecht nach Bundeszivilrecht (hier: nach Kartellrecht), so ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Aufhebung des Urteils und Rückweisung zur neuen Entscheidung ist nicht möglich. Berufung; Recht; Bewilligung; Urteil; Bundesgericht; Angefochtene; Versorgung; Elektrische; Versorgungsgebiet; Streitigkeit; Entscheid; Hausinstallationen; Bundesrecht; Erteilen; Energie; Zivilsache; Gelte; Erteilen; Staatsrechtliche; Beschwerde; Rechtsprechung; Einzutreten; Kantonale; öffentlichrechtliche; Beantragt; Hoheit; Klage; Neuere; Zivilrecht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1471/2016UnternehmenszusammenschlüsseBeschwer; Beschwerde; Meldepflicht; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Markt; Zusammenschluss; Verfügung; Vorinstanz; Vorinstanzen; Verfahren; Prüfung; Bundes; Vorliegen; Sekretariat; Online-; Märkte; Vermittlung; Gebühr; Vorliegende; Zusammenschlussvorhaben; Schen; Unternehmen; Gelagert; Rechnung; Werbung; Feststellung; Bundesverwaltung; Tageszeitung
B-4720/2019Missbrauch einer marktbeherrschenden StellungVerfügung; Beschwerde; Sekretariat; Recht; Verfahren; Beschwerdeführerin; Bundes; Anträge; Sekretariats; Verfahrens; Urteil; Swatch; Entscheid; Group; Verfahren; Vorinstanz; Nivarox; Materiell; Untersuchung; Nichtigkeit; Behörde; Nichteintreten; Nichtig; Entscheide; UHLMANN; Verfügungen; Partei
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz