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Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP)

Art. 23 LDIP de 2022

Art. 23 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 23

1 Lorsqu’une personne a une ou plusieurs nationalités étrangères en sus de la nationalité suisse, seule la nationalité suisse est retenue pour dé­terminer la compétence du for d’origine.

2 Lorsqu’une personne a plusieurs nationalités, celle de l’État avec lequel elle a les relations les plus étroites est seule retenue pour dé­ter­miner le droit applicable, à moins que la présente loi n’en dispose autrement.

3 Si la reconnaissance d’une décision étrangère en Suisse dépend de la nationalité d’une personne, la prise en considération d’une de ses nationalités suffit.

V. Apatrides et réfugiés >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 23 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNT190001NamensänderungNamens; Berufung; Berufungsklägerin; änderung; Namensänderung; Berufungsklägerinnen; Recht; Schweiz; Entscheid; Familie; Blatt; Vorinstanz; Kanton; Familien; Kantons; Familienname; Gemeindeamt; Verfahren; Vorliegen; Zusatz; Verfügung; Achtenswert; Schweizer; Gemachte; Familiennamen; Achtenswerte; Beantragt; Beantragte; Vorliegenden; Bezug
ZHLC110034EhescheidungBerufung; Güter; Terrecht; Gericht; Scheidung; Güterrechtliche; Urteil; Auseinandersetzung; Ungarische; Ungarn; Recht; Güterrechtlichen; Parteien; Verfahren; Schweizerischen; Beklagten; Ungarischen; Zuständigkeit; Zweitinstanzliche; Umfassende; Zuständig; Bezirksgericht; Gerichte; Schweiz; Scheidungsverfahren; Miteigentum; Liegenschaften; Entscheid

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2018.00293Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 heirateten 2011. 2017 ersuchte der Beschwerdegegner 1 beim Zivilstandsamt ihres damaligen (ausserhalb des Kantons Zürich gelegenen) Wohnsitzes um Eintragung eines rechtlichen Kindsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 3, der 2008 vorehelich geborenen Tochter der Beschwerdegegnerin 2. Dies wurde - aufgrund früher gemachter Angaben während des Ehevorbereitungsverfahrens - abgelehnt. Innert kurzer Zeit nach dem Entscheid gelangte der Beschwerdegegner 1 an ein in seinem Heimatstaat gelegenes Standesamt und erwirkte die Vaterschaftsanerkennung bezüglich der Beschwerdegegnerin 3. Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerschaft an ihrem neuen Wohnsitz (Kanton Zürich) um Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Anerkennung im schweizerischen Personenstandsregister.Recht; Beschwerde; Anerkennung; Beschwerdegegner; Kinds; Schweiz; Vater; Entscheid; Kindsanerkennung; Ausländische; Beschwerdegegnerin; Vaters; Privatrecht; Staat; Beschwerdegegners; Ausland; Vaterschaft; Entscheidung; Deutsche; Voraussetzung; Gesetzes; Rechtsordnung; Adoption; Ordre; Public; International; Voraussetzungen; Erfolgte; Gefälligkeitsanerkennung
BSZB.2021.9 (AG.2021.547)Berichtigung ZivilstandsregisterNamens; Familie; Familienname; Zivilgericht; Rechts; Familiennamen; Person; Schweizerische; Ziffer; Berufung; «Schweizerischen; Römische; Personen; Bevölkerungsamt; Gleich; Personenstandsregister; Amerikanischen; Vorliegend; Vorliegende; Zusatz; Tragen; Vorliegenden; Entscheid; Ausländische; US-amerikanische; Public; Eintragung; Zivilgerichts; Namenszusatz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 263 (9C_662/2012)Art. 18 Abs. 3 AHVG; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung. Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung ist ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige (Anerkennung Kosovos als unabhängiger Staat durch den Bundesrat am 27. Februar 2008) anwendbar, hier im Zusammenhang mit der Rückvergütung von AHV-Beiträgen, auf welche damit ein Anspruch besteht (E. 2-14). Staat; Schweiz; Kosovo; Staatsangehörigkeit; Staaten; Sozialversicherung; Republik; Sozialversicherungsabkommen; Recht; Vertrag; Verträge; Völkerrecht; Nachfolge; Gebiet; Serbien; Abkommen; Jugoslawien; Völker; Bundesrat; Serbische; Rückvergütung; Vertrags; Über; Staatsangehörige; Wiener; Person; Nachfolger; Völkerrechtlich; Gebiets
131 III 201Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 42 Abs. 1 ZGB, Art. 40 IPRG, Art. 24 Abs. 1 ZStV; Eintragung von ausländischen Namen ins Zivilstandsregister. Praxisänderung. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Voraussetzungen zur gerichtlichen Berichtigung von Eintragungen (E. 1). Eintragung und Übertragung eines nach Geschlecht veränderlichen Namens im Zivilstandsregister (E. 2 und 3). Namens; Eintrag; Geschlecht; Zivilstand; Recht; Eintragung; Beschwerde; Berichtigung; Beschwerdeführer; Person; Schweizerischen; Urteil; Zivilstandsregister; Veränderliche; Familiennamen; Dzieglewska; Register; Veränderlichen; Männliche; Geburt; Mutter; Polnische; Geburtsregister; Ausländischen; Familiennamens; Obergericht; Schweiz; Dzieglewska; Weibliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5644/2010Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Staat; Beschwerdeführer; Schweiz; Türkische; Staatsangehörigkeit; Recht; Beiträge; Türkei; Sozialversicherung; Abkommen; Überweisung; Doppelbürger; Gesuch; Hinterlassene; überwiegend; Staatsangehörige; Vorinstanz; Verfügung; AHV-Beiträge; Partei; Hinterlassenen; Einsprache; Schweizerischen; Zahnarzt; überwiegende; Begründung; Bundesgericht
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