Art. 23 IPRG vom 2022
Art. 23
1 Besitzt eine Person neben der schweizerischen eine andere Staatsangehörigkeit, so ist für die Begründung eines Heimatgerichtsstandes ausschliesslich die schweizerische Staatsangehörigkeit massgebend.
2 Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts die Angehörigkeit zu dem Staat massgebend, mit dem die Person am engsten verbunden ist.
3 Ist die Staatsangehörigkeit einer Person Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in der Schweiz, so genügt die Beachtung einer ihrer Staatsangehörigkeiten.
V. Staatenlose und Flüchtlinge
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 V 263 (9C_662/2012) | Art. 18 Abs. 3 AHVG; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung. Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung ist ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige (Anerkennung Kosovos als unabhängiger Staat durch den Bundesrat am 27. Februar 2008) anwendbar, hier im Zusammenhang mit der Rückvergütung von AHV-Beiträgen, auf welche damit ein Anspruch besteht (E. 2-14). | Staat; Schweiz; Kosovo; Staatsangehörigkeit; Staaten; Sozialversicherung; Republik; Sozialversicherungsabkommen; Recht; Vertrag; Verträge; Völkerrecht; Nachfolge; Gebiet; Serbien; Abkommen; Jugoslawien; Völker; Bundesrat; Serbische; Rückvergütung; Vertrags; Über; Staatsangehörige; Wiener; Person; Nachfolger; Völkerrechtlich; Gebiets |
131 III 201 | Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 42 Abs. 1 ZGB, Art. 40 IPRG, Art. 24 Abs. 1 ZStV; Eintragung von ausländischen Namen ins Zivilstandsregister. Praxisänderung. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Voraussetzungen zur gerichtlichen Berichtigung von Eintragungen (E. 1). Eintragung und Übertragung eines nach Geschlecht veränderlichen Namens im Zivilstandsregister (E. 2 und 3). | Namens; Eintrag; Geschlecht; Zivilstand; Recht; Eintragung; Beschwerde; Berichtigung; Beschwerdeführer; Person; Schweizerischen; Urteil; Zivilstandsregister; Veränderliche; Familiennamen; Dzieglewska; Register; Veränderlichen; Männliche; Geburt; Mutter; Polnische; Geburtsregister; Ausländischen; Familiennamens; Obergericht; Schweiz; Dzieglewska; Weibliche |