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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 23 IPRG vom 2022

Art. 23 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 23

1 Besitzt eine Person neben der schweizerischen eine andere Staats­angehörigkeit, so ist für die Begründung eines Heimatgerichtsstan­des ausschliesslich die schweizerische Staatsangehörigkeit mass­­gebend.

2 Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts die Angehörigkeit zu dem Staat massgebend, mit dem die Person am engsten verbunden ist.

3 Ist die Staatsangehörigkeit einer Person Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in der Schweiz, so genügt die Beachtung einer ihrer Staatsangehörigkeiten.

V. Staatenlose und Flüchtlinge

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 23 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNT190001NamensänderungNamens; Berufung; Berufungsklägerin; änderung; Namensänderung; Berufungsklägerinnen; Recht; Schweiz; Entscheid; Familie; Blatt; Vorinstanz; Kanton; Familien; Kantons; Familienname; Gemeindeamt; Verfahren; Vorliegen; Zusatz; Verfügung; Achtenswert; Schweizer; Gemachte; Familiennamen; Achtenswerte; Beantragt; Beantragte; Vorliegenden; Bezug
ZHLC110034EhescheidungBerufung; Güter; Terrecht; Gericht; Scheidung; Güterrechtliche; Urteil; Auseinandersetzung; Ungarische; Ungarn; Recht; Güterrechtlichen; Parteien; Verfahren; Schweizerischen; Beklagten; Ungarischen; Zuständigkeit; Zweitinstanzliche; Umfassende; Zuständig; Bezirksgericht; Gerichte; Schweiz; Scheidungsverfahren; Miteigentum; Liegenschaften; Entscheid

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2018.00293Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 heirateten 2011. 2017 ersuchte der Beschwerdegegner 1 beim Zivilstandsamt ihres damaligen (ausserhalb des Kantons Zürich gelegenen) Wohnsitzes um Eintragung eines rechtlichen Kindsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 3, der 2008 vorehelich geborenen Tochter der Beschwerdegegnerin 2. Dies wurde - aufgrund früher gemachter Angaben während des Ehevorbereitungsverfahrens - abgelehnt. Innert kurzer Zeit nach dem Entscheid gelangte der Beschwerdegegner 1 an ein in seinem Heimatstaat gelegenes Standesamt und erwirkte die Vaterschaftsanerkennung bezüglich der Beschwerdegegnerin 3. Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerschaft an ihrem neuen Wohnsitz (Kanton Zürich) um Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Anerkennung im schweizerischen Personenstandsregister.Recht; Beschwerde; Anerkennung; Beschwerdegegner; Kinds; Schweiz; Vater; Entscheid; Kindsanerkennung; Ausländische; Beschwerdegegnerin; Vaters; Privatrecht; Staat; Beschwerdegegners; Ausland; Vaterschaft; Entscheidung; Deutsche; Voraussetzung; Gesetzes; Rechtsordnung; Adoption; Ordre; Public; International; Voraussetzungen; Erfolgte; Gefälligkeitsanerkennung
BSZB.2021.9 (AG.2021.547)Berichtigung ZivilstandsregisterNamens; Familie; Familienname; Zivilgericht; Rechts; Familiennamen; Person; Schweizerische; Ziffer; Berufung; «Schweizerischen; Römische; Personen; Bevölkerungsamt; Gleich; Personenstandsregister; Amerikanischen; Vorliegend; Vorliegende; Zusatz; Tragen; Vorliegenden; Entscheid; Ausländische; US-amerikanische; Public; Eintragung; Zivilgerichts; Namenszusatz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 263 (9C_662/2012)Art. 18 Abs. 3 AHVG; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung. Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung ist ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige (Anerkennung Kosovos als unabhängiger Staat durch den Bundesrat am 27. Februar 2008) anwendbar, hier im Zusammenhang mit der Rückvergütung von AHV-Beiträgen, auf welche damit ein Anspruch besteht (E. 2-14). Staat; Schweiz; Kosovo; Staatsangehörigkeit; Staaten; Sozialversicherung; Republik; Sozialversicherungsabkommen; Recht; Vertrag; Verträge; Völkerrecht; Nachfolge; Gebiet; Serbien; Abkommen; Jugoslawien; Völker; Bundesrat; Serbische; Rückvergütung; Vertrags; Über; Staatsangehörige; Wiener; Person; Nachfolger; Völkerrechtlich; Gebiets
131 III 201Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 42 Abs. 1 ZGB, Art. 40 IPRG, Art. 24 Abs. 1 ZStV; Eintragung von ausländischen Namen ins Zivilstandsregister. Praxisänderung. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Voraussetzungen zur gerichtlichen Berichtigung von Eintragungen (E. 1). Eintragung und Übertragung eines nach Geschlecht veränderlichen Namens im Zivilstandsregister (E. 2 und 3). Namens; Eintrag; Geschlecht; Zivilstand; Recht; Eintragung; Beschwerde; Berichtigung; Beschwerdeführer; Person; Schweizerischen; Urteil; Zivilstandsregister; Veränderliche; Familiennamen; Dzieglewska; Register; Veränderlichen; Männliche; Geburt; Mutter; Polnische; Geburtsregister; Ausländischen; Familiennamens; Obergericht; Schweiz; Dzieglewska; Weibliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5644/2010Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Staat; Beschwerdeführer; Schweiz; Türkische; Staatsangehörigkeit; Recht; Beiträge; Türkei; Sozialversicherung; Abkommen; Überweisung; Doppelbürger; Gesuch; Hinterlassene; überwiegend; Staatsangehörige; Vorinstanz; Verfügung; AHV-Beiträge; Partei; Hinterlassenen; Einsprache; Schweizerischen; Zahnarzt; überwiegende; Begründung; Bundesgericht
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