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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 23 BV vom 2022

Art. 23 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 23

Vereinigungsfreiheit

1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.

3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzu­gehören.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 23 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPN070195Sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte im Bereich des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Art. 60 BBG)Recht; Berufsbildung; Verbindlich; Berufsbildungsfonds; Allgemeinverbindlicherklärung; Bundes; Privatrechtlich; Verband; Beschwerde; Privatrechtliche; Nichtig; Betrieb; Verfahren; Vorinstanz; Entscheid; öffentlich-rechtlich; Verbands; Hinw; Berufsverband; Angefochten; Arbeitgeber; Gesamtarbeitsverträge; Interesse; Verfügung; öffentlich-rechtliche; Angefochtene; Bildung; Zuständigkeit; Erklärte
SOVSKLA.2016.11Leistungen aus beruflicher VorsorgeArbeit; Leistung; Klägers; Arbeitsunfähigkeit; IV-Nr; Arbeite; Urteil; Verhält; IV-Stelle; Invalidität; Klage; Verfügung; Beruflich; Müsse; Arbeitgeber; Rente; Massnahmen; Arbeitsplatz; Akten; Versicherungsgericht; Berufliche; Leistungen; Anstellung; Arbeitsfähigkeit; Partei; Vorsorge; Festgehalten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2018/12Entscheid Art. 10 und 23 BVG. Anspruch auf eine Invalidenrente. Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung. Die andauernde mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit ist nicht in einem Zeitraum eingetreten, in dem die Klägerin bei einer der Beklagten versichert war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2019, BV 2018/12). Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Klage; Bericht; Klagten; Vorsorge; Beklagten; Beruflich; Arbeitsfähigkeit; Marketing; Berufliche; Miktion; Krankheitsbedingt; IV-Stelle; Schlechte; Beruflichen; Bundesgericht; Urteil; Hinweis; Arbeitsverhältnis; Krankheit; Eintritt; Anstellung; Kündigung; Person; Bundesgerichts; Hinweise; Luzern; Invalidität
SGIV 2017/96Entscheid Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Ablauf Wartejahr und Rentenbeginn. Auswirkung der invalidenversicherungsrechtlichen Festlegung des Rentenbeginns für die Frage, ob auf die Beschwerde einer Vorsorgeeinrichtung einzutreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2019, IV 2017/96). Arbeit; IV-act; Fremdakten; Psychiatrisch; Alkohol; Fremdakten; Beschwerde; Psychiatrische; Arbeitsunfähigkeit; Depressiv; Gutachter; Depressive; Störung; Gutachten; Alkoholkonsum; Neuropsychologisch; Klinik; Gutachterin; Krank; Neuropsychologische; Arbeitsfähigkeit; Untersuchung; Begutachtung; Diagnostiziert; Einschränkung; Behandlung; Beginn; Persönlichkeitsstörung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 322 (9C_106/2021)
Regeste
Art. 2 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 lit. a BVG ; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; Versicherungsschutz bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber vor der Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung. Die Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 579 (wonach Personen, welche nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern arbeitsunfähig und später invalid werden, bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert sind, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllen) findet auch Anwendung, wenn die Arbeitslosenentschädigung aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 AVIG nicht ausgerichtet wird (E. 5.3-5.7).
Arbeit; Arbeitslose; Arbeitslosen; Beschwerde; Taggeld; Versicherung; Auffangeinrichtung; Vorsorge; Arbeitslosenentschädigung; Invalidität; Anspruch; Beschwerdeführerin; Berufliche; Obligatorisch; Arbeitsunfähigkeit; Versicherungsschutz; Personen; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslose; Obligatorische; Urteil; Zeitpunkt; Arbeitslosentaggeld; Risiken; Beschwerdegegner; Eintritt; Arbeitslosen; Unfall; Verordnung; Taggelder
145 I 156 (1C_668/2017)Art. 26 und 36 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 16 und 22 RPG; Grenzabstand zwischen der Bau- und der Landwirtschaftszone. Bauten und Anlagen dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Zonenkonformität; Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Ausgehend von einer wirkungsbezogenen Betrachtungsweise ist dabei auch auf die mit einer Baute oder Anlage verbundenen Folgen auf die Umgebung abzustellen. Sind Auswirkungen auf die Nachbarzone wahrscheinlich, ist die Übereinstimmung des Vorhabens mit dieser ebenfalls zu prüfen. Eine Wohnbaute direkt auf der Grenze zur benachbarten Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform. Sie ist so weit von der Zonengrenze zurückzusetzen, dass ihre Erstellung keine nennenswerten Effekte auf die Landwirtschaftszone mehr ausübt. Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalles (E. 3-6). Zonen; Landwirtschaft; Landwirtschaftszone; Baute; Bauzone; Recht; Beschwerde; Bundesrecht; Kanton; Auswirkungen; Rechtlich; Zonengrenze; Bauten; Grenze; Abstand; Landwirtschaftlich; Gemeinde; Kantons; Bauzonen; Landwirtschaftliche; Gebäude; Parzelle; Grundlage; Bauvorhaben; Grundstücks; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Einfamilienhäuser; Abstands; Wollerau

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-487/2020Öffentliches Beschaffungswesen Zuschlag; Beschwerde; Zuschlags; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vergabestelle; Bewertung; Zuschlagsempfängerinnen; Angebot; Referenz; Ausschreibung; Punkt; Schlüsselperson; Zuschlagskriterium; Anbieter; Ausschreibungsunterlagen; Bundes; Offerte; Begründung; Beilage; Verfahren; Recyclingbeton; Vorakten; Beton; Bundesverwaltung; Zuschlagskriterien; Bundesverwaltungsgericht; Ausführung; Preis
B-1185/2020Öffentliches Beschaffungswesen Beschwerde; Zuschlag; Zuschlags; Vergabe; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vergabestelle; Option; Preis; Bundes; Ausschreibung; Aufschiebende; Bewertung; BVGer; Optionen; Recht; Aufschiebenden; Zuschlagsempfängerin; Zuschlagskriterien; Ausschreibungs; Bezug; Unterlagen; Ausschreibungsunterlagen; Angebot; Zwischenentscheid; Hinweis; Biete; Interesse; Bundesverwaltung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Vetter-SchreiberKommentar, 3. Aufl., Zürich2013
Marc Hürzeler Handkommentar BVG und FZG1990
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