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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 23 BGG vom 2022

Art. 23 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 23

Praxisänderung und Präjudiz

1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereini­gung der betroffenen Abteilungen zustimmt.

2 Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.

3 Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der ordentlichen Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und öffentliche Beratung gefasst; er ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 23 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT150084Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Suchsgegnerin; Gesuchsgegnerin; Beschwerde; Vorinstanz; Darlehen; Stellung; Gesuchstellers; Partei; Parteien; Stellungnahme; Verfahren; Rechtsöffnung; Scheinehe; Gericht; Unterlagen; Unentgeltliche; Replik; Darlehens; Frist; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Wäre
ZHPS130158Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 (LS 283.1).Konkurs; Beschwerde; Übereinkunft; Bundes; Recht; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Schweiz; Entscheid; Konkursamt; Ausländische; Verfahren; Bezirk; SchKG; Bezirksgericht; Vermögens; Insolvenz; Konkurse; Vermögenswerte; Verfügung; Anerkennung; Kanton; Verfahren; Auskunft; Entscheide; Kantonale; Ausländischen; Urteil; Staatsverträge

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 215 (9C_724/2018)Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6-8 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG; invalidenversicherungsrechtliche Relevanz von Abhängigkeitssyndromen (psychische Störungen durch psychotrope Substanzen). Primäre Abhängigkeitssyndrome sind - wie sämtliche psychischen Erkrankungen - grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 5 und 6.2; Änderung der Rechtsprechung). Substanz; Sucht; Recht; Fähigkeit; Abhängigkeit; Psychische; Arbeit; Störung; Rechtsprechung; Abhängigkeitssyndrom; Beschwerde; Störungen; Urteil; Psychischen; Substanzkonsum; Konsum; Suchterkrankung; Vorinstanz; ärztlich; Medizinisch; Primäre; Entzug; Invalidenversicherungsrechtlich; Medizinische; Beweisverfahren; Benzodiazepine; Arbeitsfähigkeit; Strukturierte; Soziale
144 V 361Art. 28 Abs. 1 lit. b, aArt. 29 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 4 IVG; Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung. Beantwortung der in BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361 offengelassenen Frage dahingehend, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung jedenfalls den Ablauf der einjährigen Wartezeit in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG voraussetzt (E. 6.2). Hilflosenentschädigung; Anspruch; Hilflosigkeit; Recht; IV-Stelle; Wartezeit; Beschwerde; Variante; Entstehung; Rente; Anspruchs; Wartejahr; Urteil; Einjährige; Invalidenversicherung; Abklärungsbericht; Entscheid; Renten; Bundesgericht; Sozialversicherung; MEYER; Verfügung; Einjährigen; Vorinstanz; Verletzung; Fussnote; Vorinstanzliche; Hrsg

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2013/29Asyl und WegweisungRevision; Beschwerde; Gründet; Besetzung; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Verfahren; Gesuch; Gesuchsteller; Materiell-rechtliche; Unbegründet; Bundesgerichts; Gericht; Revisionsgr; Beurteilung; Vorliege; Setze; Verfahrens; Materiell-rechtlichen; Consid; Rechtsfrage; ESCHER; Verletzung; Vorschriften; Revisionsgesuch; Vorstehend; Würdigung
E-2934/2013Asyl und WegweisungRevision; Beschwerde; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Besetzung; Gesuch; Gesuchsteller; Bundesgericht; Verfahren; Gericht; Unbegründet; Richter; Revisionsgesuch; Verfügung; Bundesgerichts; Materiell-rechtliche; Beurteilung; Vorliege; Verfahrens; Revisionsgr; Setze; Wegweisung; Bundesverwaltungsgerichts; ESCHER; Begründung; Entscheid; Rechtsfrage; Gesuchstellers

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Giovanni Biaggini, Stephan HaagBasler Kommentar, Art.232008
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