Art. 23 BGG vom 2022
Art. 23
Praxisänderung und Präjudiz
1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2 Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3 Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der ordentlichen Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und öffentliche Beratung gefasst; er ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 V 215 (9C_724/2018) | Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6-8 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG; invalidenversicherungsrechtliche Relevanz von Abhängigkeitssyndromen (psychische Störungen durch psychotrope Substanzen). Primäre Abhängigkeitssyndrome sind - wie sämtliche psychischen Erkrankungen - grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 5 und 6.2; Änderung der Rechtsprechung). | Substanz; Sucht; Recht; Fähigkeit; Abhängigkeit; Psychische; Arbeit; Störung; Rechtsprechung; Abhängigkeitssyndrom; Beschwerde; Störungen; Urteil; Psychischen; Substanzkonsum; Konsum; Suchterkrankung; Vorinstanz; ärztlich; Medizinisch; Primäre; Entzug; Invalidenversicherungsrechtlich; Medizinische; Beweisverfahren; Benzodiazepine; Arbeitsfähigkeit; Strukturierte; Soziale |
144 V 361 | Art. 28 Abs. 1 lit. b, aArt. 29 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 4 IVG; Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung. Beantwortung der in BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361 offengelassenen Frage dahingehend, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung jedenfalls den Ablauf der einjährigen Wartezeit in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG voraussetzt (E. 6.2). | Hilflosenentschädigung; Anspruch; Hilflosigkeit; Recht; IV-Stelle; Wartezeit; Beschwerde; Variante; Entstehung; Rente; Anspruchs; Wartejahr; Urteil; Einjährige; Invalidenversicherung; Abklärungsbericht; Entscheid; Renten; Bundesgericht; Sozialversicherung; MEYER; Verfügung; Einjährigen; Vorinstanz; Verletzung; Fussnote; Vorinstanzliche; Hrsg |