136 II 427 (2C_748/2009) | Art. 16 und 17 ArG; Art. 28 Abs. 3 ArGV 1; Art. 26 ArGV 2; Nachtarbeitsverbot; Unzulässigkeit des Verkaufs von Detailhandelsartikeln in Tankstellenshops zwischen 01.00 und 05.00 Uhr morgens. Arbeitsgesetzliche Grundlagen zur Beschäftigung von Personal an Tankstellen in der Nacht (E. 2). Abweichungen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot müssen "unentbehrlich" sein und sollen im Interesse eines wirksamen Arbeitnehmerschutzes die Ausnahme bilden (E. 3.2). Der Wunsch nach Detailhandelsprodukten kann ausserhalb von nächtlichen Öffnungszeiten befriedigt werden; es handelt sich dabei nicht um ein Angebot, an dem in der Nacht ein im überwiegenden öffentlichen Interesse zu befriedigendes Bedürfnis besteht (E. 3.3-3.6). | Arbeit; Sonntag; Betrieb; Tankstelle; Beschwerde; Tankstellen; Beschwerdeführerinnen; Nachtarbeit; Bedürfnis; Sonntagsarbeit; Tankstellenshop; Betriebe; Tankstellenshops; Interesse; Verordnung; Urteil; Arbeitsgesetz; Konsumbedürfnis; Staatssekretariat; Dienstleistung; Arbeitnehmer; Öffnungszeiten; Sonntagsarbeitsverbot; Bistro; Personal; Verkauf; Wollishofen; Wirtschaft; Konsumbedürfnisse; Abweichung |