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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 23 ArG vom 2018

Art. 23 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 231


1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, mit Wirkung seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2018 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 II 427 (2C_748/2009)Art. 16 und 17 ArG; Art. 28 Abs. 3 ArGV 1; Art. 26 ArGV 2; Nachtarbeitsverbot; Unzulässigkeit des Verkaufs von Detailhandelsartikeln in Tankstellenshops zwischen 01.00 und 05.00 Uhr morgens. Arbeitsgesetzliche Grundlagen zur Beschäftigung von Personal an Tankstellen in der Nacht (E. 2). Abweichungen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot müssen "unentbehrlich" sein und sollen im Interesse eines wirksamen Arbeitnehmerschutzes die Ausnahme bilden (E. 3.2). Der Wunsch nach Detailhandelsprodukten kann ausserhalb von nächtlichen Öffnungszeiten befriedigt werden; es handelt sich dabei nicht um ein Angebot, an dem in der Nacht ein im überwiegenden öffentlichen Interesse zu befriedigendes Bedürfnis besteht (E. 3.3-3.6). Arbeit; Sonntag; Betrieb; Tankstelle; Beschwerde; Tankstellen; Beschwerdeführerinnen; Nachtarbeit; Bedürfnis; Sonntagsarbeit; Tankstellenshop; Betriebe; Tankstellenshops; Interesse; Verordnung; Urteil; Arbeitsgesetz; Konsumbedürfnis; Staatssekretariat; Dienstleistung; Arbeitnehmer; Öffnungszeiten; Sonntagsarbeitsverbot; Bistro; Personal; Verkauf; Wollishofen; Wirtschaft; Konsumbedürfnisse; Abweichung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-196/2015BundespersonalArbeit; Beschwerde; Bildschirm; Beschwerdeführer; Massnahme; Recht; Arbeitgeber; Vorinstanz; Bildschirmbrille; Schutz; Arbeitnehmer; Wegleitung; Ergonomisch; Gesundheit; Massnahmen; Kostenübernahme; Verfügung; Bundesverwaltung; Ergonomische; Arbeitsplatz; Anspruch; Pflicht; Bundesverwaltungsgericht; Speziell; Sachverhalt; Gesetzliche; Brille; Partei; MedicalService
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