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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 23 ATSG vom 2020

Art. 23 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 23 Verzicht auf Leistungen

1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.

2 Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.

3 Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 23 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2016.298InvalidenrenteBeschwerde; Beschwerdeführer; Rente; Anspruch; Beschwerdegegnerin; Renten; IV-Nr; Verfügung; Begründung; Partei; Versicherungsgericht; Beschwerdeführers; Verfahren; Gehör; Person; Verfahrens; Leistung; Anspruchs; Replik; Urteil; Parteien; Verbesserung; Wird; IV-Rente; Parteientschädigung; Verletzung; Bundesgericht; Rechtliches; Entscheid
SOVSBES.2005.183InvalidenrenteBeistand; Interesse; Person; Beirat; Beschwerde; Vorliegenden; Verfahren; Leistungen; Recht; Mitwirkung; Verfügung; IV-Leistung; Willen; IV-Leistungen; Partei; Urteil; Verfahrens; Krankheit; Interessen; Beistandschaft; Massnahme; Einsprache; Personen; Sozialversicherung; Rechte; Pflichten; Werden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/62Entscheid Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 23 ATSG. Invalidenrente. Zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen. Arbeitsfähigkeitsschätzung. Kein Leistungsverzicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2018, IV 2017/62). Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Rente; IV-act; IV-Stelle; Prozent; Beschwerdegegnerin; Zumutbar; Gearbeitet; Arbeitsverhältnis; Invalid; Arbeitsmarkt; Invalidität; Massnahmen; Kündigung; Arbeitsfähigkeit; Fest; Invalidenversicherung; Körperlich; Eingliederungsverantwortliche; Uneingeschränkt; Körperliche; Arbeitgeberin; Franken; Arbeitsverhältnisses; Zuhause; Angestammte; Verrichten
SGIV 2017/74Entscheid Art. 23 ATSG. Leistungsverzicht. Verfahrensrecht. Entgegen dem Wortlaut des Art. 23 ATSG und entgegen dem Willen des historischen Gesetzgebers muss der Sozialversicherungsträger jeweils eine Verfügung erlassen, wenn eine versicherte Person erklärt hat, dass sie auf eine Leistung verzichten will (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2018, IV 2017/74). Beschwerde; Rente; Renten; Verzicht; Verfügung; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Ergänzungsleistung; Verzichts; Eingabe; Ehemann; Zahlung; Verzichtserklärung; Ausgleichskasse; Ergänzungsleistungen; Steuer; Invalidenrente; Rückwirkend; Sozialversicherung; Gesetzgeber; Verfügungen; Rentenverfügung; Historische; Rentennachzahlung; Invalidenversicherung; Rentenverfügungen; Eingaben; Rückforderung; Einkommen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 55 (8C_72/2020)
Regeste
Art. 51 Abs. 2 UVV ; Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen, möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherung ist nicht bloss einmalig und auch nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig; zudem beinhaltet diese Pflicht zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung auch die Pflicht, in jenem Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken (E. 5).
Recht; Leistung; Anmeldung; Sozialversicherung; Leistungen; Invalidenversicherung; Rechtlich; Unfall; Person; Mitwirkung; Verfügung; Rente; Invalidenrente; Mitwirkungspflicht; Anspruch; Pflicht; Invalidenversicherungs; Beschwerde; Recht; Komplementärrente; Invalidenversicherungsrechtlichen; Verfahren; Verordnung; Sozialversicherungen; Unfallversicherung; Sozialversicherungszweig; Urteil; Sozialversicherer; IV-Stelle; Ausrichtung
140 V 82 (8C_751/2013)Art. 52 ATSG; Art. 9 OR; Widerruf eines Einspracheverzichts. Der Widerruf einer (Einsprache-)Verzichtserklärung kann im Unfallversicherungsrecht in analoger Anwendung von Art. 9 OR auch per E-Mail erfolgen (E. 4.3). Einsprache; Beschwerde; Verzicht; Mobiliar; Verzichtserklärung; Beschwerdeführerin; Urteil; E-Mail; Widerruf; Widerrufen; Versicherung; Recht; Verzichtet; Hinweis; Einspracheverzicht; Leistungsverzicht; Rechtzeitig; Kantonale; Versand; Schweizer; Gericht; Zutreffend; Verfügung; Erwogen; Entscheid; Erwägungen; Eingangsstempel; Privatrecht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4429/2020Invalidenversicherung (Übriges)Beschwerde; Rente; Invalidenrente; Beschwerdeführerin; Renten; Witwenrente; Recht; Urteil; Verfügung; Interesse; Verzicht; Deutsche; Rentenversicherung; Höhere; BVGer; IVSTA; Schutzwürdig; Verfahren; Auskunft; Interessen; Vorinstanz; Schutzwürdige; Anspruch; Monatlich; Deutschen; Rückzug; Einkommen; Schweiz; Schweizerische; Verfahrens
C-3162/2017Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Schweiz; Beschwerde; Kranken; Rente; Krankenversicherung; Person; Recht; Verzicht; Beschwerdeführer; Altersrente; Personen; Schweizerischen; Vorinstanz; Interesse; Versicherungspflicht; Mitgliedstaat; Wohnsitz; SAK-act; Gesuch; Sicherheit; Deutschland; Soziale; EUGSTER; Deutsche; Gesuchsteller; Schutzwürdige; Sicherheit; Rechtsvorschriften; EUGSTER

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserATSG-Kommentar, 2. Aufl.2009
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