1 Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.
2 Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.
3 In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden:
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2022.00499 | Arbeitsbewilligung für eine 32-jährigen Belarussin; das Vewaltungsgericht hatte eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin (VB.2021.00322) teilweise gutgeheissen, und den Grundsatz des Inländervorrangs nach Art. 21 AIG als erfüllt erachtet | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Ausländer; Gesamtwirtschaftliche; Vorinstanz; Qualifikation; Arbeitsmarkt; Qualifiziert; Verwaltungsgericht; Qualifizierte; Interesse; Beruf; Ausländerinnen; Zulassung; Erwerbstätigkeit; Arbeitsmarktlich; Gesamtwirtschaftlichen; Rekurs; August; Integration; Arbeitsbewilligung; Ausbildung; Kammer; Wirtschaft; Arbeitskraft; Recht; Arbeitskräfte; Volkswirtschaftsdirektion; Inländische |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
F-4053/2017 | Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des Kantons | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Bundes; Interesse; Gesamtwirtschaftliche; Erwerbstätigkeit; Beschwerdeführers; Voraussetzungen; Geplante; Zustimmung; Geplanten; Selbstständigen; SEM-act; Erfüllt; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Geschäftstätigkeit; BVGer; Gesamtwirtschaftlichen; Schweiz; Vorentscheid; Interesses; Wirtschaft; Zulassung; Ausländer; Verfahren; Person; Begründung; Arbeitsmarktlichen |