1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
2 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3 Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
80 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE230012 | Bauhandwerkerpfandrecht | Gesuch; Leistung; Gesuchsgegnerin; Vertrag; Bauhandwerkerpfandrecht; Partei; Leistungen; Eintragung; Mieter; Rechnung; Arbeit; Stellungnahme; Parteien; Beilage; Beilagen; Rechnungen; Tatsachen; Bauhandwerkerpfandrechts; Specialized; Substantiiert; Frist; Tatsachenvortrag; Höhe; Punkt; Entscheid; Eingabe; Ausstehend; Verfahren; Erbracht; Sodann |
ZH | LF230014 | Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen | Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Partei; Vorinstanz; Verfahren; Parteien; Gericht; Urteil; Rechtsmittel; Vorinstanzliche; Ausweisung; Gesuchsgegner; Rechtsanwalt; Solidarisch; Vorinstanzlichen; Bezirksgericht; Mietobjekt; Bülach; Mietvertrag; Gesuchsteller; Kündigung; Mietzins; Tatsache; Entscheid; Berufungsverfahren; Noven; Sachverhalt; Solidarischer |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PG130005 | Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Rückweisung der zivilrechtlichen Abteilung des BuG) | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Vollstreckbarkeit; Beschwerde; Verfahren; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Bundesgericht; Aufschiebende; Schiedsspruch; Recht; Gericht; Erteilung; Entscheid; Schiedsentscheid; Beschluss; Abgewiesen; Verwaltungskommission; Frist; Eingabe; Aufschiebenden; Noven; Vollstreckbar; Leistete; Vorliegenden; Verpflichtet; Zivilprozessordnung |
SG | KV-Z 2017/9 | EntscheidGeltendmachung von Taggeldleistungen obliegt der versicherten Person. | Arbeit; Verfahren;Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsplatz; Versicherung; Partei; Beweis; Krank; Taggeld; Beilage; Kranken; Medizinisch; Medizinische; Sympany; Person; Klagten; Tatsache; Zeitraum; Arbeitsfähigkeit; Psychische; Beklagten; Klage; Parteien; Gericht; Anspruch; Tatsachen; Arbeitsunfähig; Bestritt; Arbeitsverhältnis |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 III 95 (5A_294/2021) | Regeste Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8). | Eheschutz; Scheidung; Scheidungsverfahren; Beschwerde; Verfahren; Tatsachen; Scheidungsverfahrens; Eheschutzgericht; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Beschwerdeführer; Scheidungsgericht; Ehegatten; Eheschutzverfahren; Vorinstanz; Massnahme; Unterhalt; Noven; Zuständigkeit; Bundesgericht; Eheschutzmassnahme; Verfahrens; Berücksichtigung; Abänderungsverfahren; Regel; Massnahmen; Erlass |
147 III 475 (4A_50/2021) | Regeste Art. 229 Abs. 2 ZPO ; Zeitpunkt des Aktenschlusses. Können neue Tatsachen und Beweismittel "zu Beginn der Hauptverhandlung" unbeschränkt vorgebracht werden, sind diese vor den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO in das Verfahren einzubringen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3.2 und 2.3.3). | Partei; Hauptverhandlung; Tatsachen; Parteivorträge; Parteivorträgen; Beweismittel; Beginn; Hauptverhandlung; Verfahren; Bracht; Urteil; Noven; Unbeschränkt; Zivilprozessordnung; Arbeitgeberin; Meint; Rechtsprechung; Gericht; Vorgebracht; Tatsachenvortrag; E-ZPO; Beschwerde; Element; Duplik; Replik; Zeitpunkt; Parteien |
Autor | Kommentar | Jahr |
Eric Pahud | Basler Kommentar zur ZPO | 2017 |
DANIEL WILLISEGGER | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |