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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 229 ZGB vom 2021

Art. 229 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 229 B. Verwaltung und Verfügung / I. Gesamtgut / 3. Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft

3. Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft

Übt ein Ehegatte mit Zustimmung des andern mit Mitteln des Gesamtgutes allein einen Beruf aus oder betreibt er allein ein Gewerbe, so kann er alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die diese Tätigkeiten mit sich bringen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 229 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK2-12-26AusweisungBeschwerde; Recht; Ckung; Ausweisung; Gesuch; Verfahren; Entscheid; Erstreckung; Verfahren; Beschwerdeführer; Mietverhältnis; Partei; Mieter; Wohnung; Nisses; Summarische; Fällen; Fahrens; Summarischen; Mietrechtliche; Sachverhalt; Mietverhältnisses; Folgen; Gericht; Surselva; Sungsverfahren; Rechtsschutz; Bezirks; Gehren
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