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Codice di procedura penale (CPP)

Der Art. 229 StPO wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 229 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180507Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc.Beschuldigte; Staat; Massnahme; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Ambulante; Haftentlassung; Urteil; Berufung; Massnahmen; Mehrfache; Recht; Vorinstanz; Genugtuung; Vorzeitige; Mehrfachen; Kantons; Entschädigung; Zwangsmassnahmen; Gerichtskasse; Verteidigung; StGB; Untersuchungshaft; Zwangsmassnahmengericht; Asservaten-Nr; Dietikon; Verfügung; Privatkläger
ZHUH170249Verwahrung (Nachverfahren)Beschwerde; Beschwerdegegner; Massnahme; Bezirks; Bezirksgericht; Entscheid; Verwahrung; Drohung; Staatsanwaltschaft; Opfer; Urteil; Griff; Sicherheitshaft; Kinder; Übergriff; Gericht; Sexuellen; Handlung; Ordnete; Handlungen; Kindern; Beschwerdeverfahren; Anordnung; Entscheids; Schwere; Massnahmen; Vollzug; Angeordnet; Angefochtenen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.57 (AG.2021.191)Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGBBeschwerde; Sicherheit; Sicherheitshaft; Massnahme; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Werden; Verhandlung; Basel-Stadt; Christian; Stationäre; Januar; Entscheid; Gericht; Verlängert; Beschwerdeführers; Appellationsgericht; Strafund; Bisherige; Schweiz; Erhoben; Gerichtsschreiber; Hoenen; Beschluss; Anwendung; Worden; Insbesondere; Lindner; Befristung; Verfügung
BSHB.2021.5 (AG.2021.127)Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 29. April 2021Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Sicherheitshaft; Antrag; Beschwerdeführer; Zwangsmassnahmengericht; Verhältnismässigkeit; Gericht; Monate; Anordnung; Entscheid; Werden; Beantragt; Gemäss; Februar; Gehör; Monaten; Rechtliche; Untersuchungshaft; Basel-Stadt; Schriftlich; Könne; Amtliche; Anklage; Vorliegen; Vorliegend; Müsse; Jedoch; Bestimmt; Partei
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 241 (1B_34/2017)Art. 10 Abs. 2, Art. 14, Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 1, 2, 3 und 4 BV; Art. 78 Abs. 1, Art. 80, Art. 81 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 220 Abs. 2, Art. 235 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO; Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern. Sachurteilsvoraussetzungen bei Beschwerden in Strafsachen gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend den Vollzug von strafprozessualer Haft (E. 1). Vom Besuchsrecht unter Lebenspartnern tangierte Grundrechte; Sicherheitshaft und vorzeitiger Sanktionsvollzug als strafprozessuale Haftarten; gesetzliche Vorschriften und Praxis zum strafprozessualen Haftvollzugs- und Besuchsrecht. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, wozu auch unverheiratete Lebenspartner gehören. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr (E. 3). Besondere Konstellation, wenn zwei strafprozessuale Häftlinge in Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug beantragen, sich gegenseitig besuchen zu dürfen; Verhältnis zwischen den beiden Haftregimes. Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Behörden ein angemessenes Besuchsrecht des Beschuldigten in der Haftvollzugsanstalt seiner mitbeschuldigten Lebensgefährtin zu gewährleisten (E. 4). Besuch; Prozessual; Prozessuale; Vollzug; Beschuldigte; Besuche; Gericht; Besuchsrecht; Anstalt; Beschwerde; Beschuldigten; Recht; Person; Prozessualen; Vorzeitig; Sicherheit; Grundrecht; Familie; Vorzeitige; Lebenspartner; Vollzug; Besuchen; Grundrechte; Urteil; Kontakt; Besuchen; Verfahren; Entscheid; Familien; Besuchsrechts
137 IV 180 (1B_222/2011)Dauer der Sicherheitshaft; Art. 229 Abs. 3 StPO. Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO nach seinem Wortlaut; dieser verweist auf die analoge Anwendung der Art. 225-227 StPO. Mit oder ohne vorbestehende Untersuchungshaft darf die Sicherheitshaft für längstens 3 Monate (in Ausnahmefällen für 6 Monate) bewilligt bzw. verlängert werden (E. 3.5). Détention; Provisoire; Mesure; Motifs; Sûreté; Tribunal; Contrainte; Mesures; Public; Procédure; Demande; Durée; Qu'il; Prévenu; Ministère; Interprétation; Trois; Préalable; Pénale; Liberté; écrit; Recours; être; Ordonne; Consid; N'est; Tribunal; Ordonner; Prolongation; Chambre

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.2Sicherheit; Bundes; Flucht; Sicherheitshaft; Massnahme; Fluchtgefahr; Person; Kammer; Urteil; Stationäre; Schwere; Massnahmen; StGB; Schweiz; Taten; Verfahren; Untersuchungs; Bundesgericht; Gericht; Wiederholungsgefahr; Briefe; Beschuldigte; Familiäre; Angeordnet; Entscheid; Stationären; Psychische; Sicherung
BH.2022.3, BP.2022.12Beschwerde; Kammer; Sicherheitshaft; Gerichts; Beschwerdekammer; Gericht; Entscheide; Hinwil; Bezirksgericht; Kantons; Zwangsmassnahmen; Untersuchungshaft; Bundesgericht; Prozess; Anordnung; Anklage; Bundesstrafgericht; Zuständig; Zwangsmassnahmengericht; BStGer; Filter; Lemkuhl/Tabakovic; Hinzufügen; Verfahren; öffnen; Bestimmungen; überwies; Verfügung
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