1 Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
2 Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft.
3 Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich:
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB180507 | Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc. | Beschuldigte; Staat; Massnahme; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Ambulante; Haftentlassung; Urteil; Berufung; Massnahmen; Mehrfache; Recht; Vorinstanz; Genugtuung; Vorzeitige; Mehrfachen; Kantons; Entschädigung; Zwangsmassnahmen; Gerichtskasse; Verteidigung; StGB; Untersuchungshaft; Zwangsmassnahmengericht; Asservaten-Nr; Dietikon; Verfügung; Privatkläger |
ZH | UH170249 | Verwahrung (Nachverfahren) | Beschwerde; Beschwerdegegner; Massnahme; Bezirks; Bezirksgericht; Entscheid; Verwahrung; Drohung; Staatsanwaltschaft; Opfer; Urteil; Griff; Sicherheitshaft; Kinder; Übergriff; Gericht; Sexuellen; Handlung; Ordnete; Handlungen; Kindern; Beschwerdeverfahren; Anordnung; Entscheids; Schwere; Massnahmen; Vollzug; Angeordnet; Angefochtenen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2020.57 (AG.2021.191) | Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB | Beschwerde; Sicherheit; Sicherheitshaft; Massnahme; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Werden; Verhandlung; Basel-Stadt; Christian; Stationäre; Januar; Entscheid; Gericht; Verlängert; Beschwerdeführers; Appellationsgericht; Strafund; Bisherige; Schweiz; Erhoben; Gerichtsschreiber; Hoenen; Beschluss; Anwendung; Worden; Insbesondere; Lindner; Befristung; Verfügung |
BS | HB.2021.5 (AG.2021.127) | Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 29. April 2021 | Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Sicherheitshaft; Antrag; Beschwerdeführer; Zwangsmassnahmengericht; Verhältnismässigkeit; Gericht; Monate; Anordnung; Entscheid; Werden; Beantragt; Gemäss; Februar; Gehör; Monaten; Rechtliche; Untersuchungshaft; Basel-Stadt; Schriftlich; Könne; Amtliche; Anklage; Vorliegen; Vorliegend; Müsse; Jedoch; Bestimmt; Partei |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 I 241 (1B_34/2017) | Art. 10 Abs. 2, Art. 14, Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 1, 2, 3 und 4 BV; Art. 78 Abs. 1, Art. 80, Art. 81 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 220 Abs. 2, Art. 235 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO; Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern. Sachurteilsvoraussetzungen bei Beschwerden in Strafsachen gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend den Vollzug von strafprozessualer Haft (E. 1). Vom Besuchsrecht unter Lebenspartnern tangierte Grundrechte; Sicherheitshaft und vorzeitiger Sanktionsvollzug als strafprozessuale Haftarten; gesetzliche Vorschriften und Praxis zum strafprozessualen Haftvollzugs- und Besuchsrecht. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, wozu auch unverheiratete Lebenspartner gehören. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr (E. 3). Besondere Konstellation, wenn zwei strafprozessuale Häftlinge in Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug beantragen, sich gegenseitig besuchen zu dürfen; Verhältnis zwischen den beiden Haftregimes. Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Behörden ein angemessenes Besuchsrecht des Beschuldigten in der Haftvollzugsanstalt seiner mitbeschuldigten Lebensgefährtin zu gewährleisten (E. 4). | Besuch; Prozessual; Prozessuale; Vollzug; Beschuldigte; Besuche; Gericht; Besuchsrecht; Anstalt; Beschwerde; Beschuldigten; Recht; Person; Prozessualen; Vorzeitig; Sicherheit; Grundrecht; Familie; Vorzeitige; Lebenspartner; Vollzug; Besuchen; Grundrechte; Urteil; Kontakt; Besuchen; Verfahren; Entscheid; Familien; Besuchsrechts |
137 IV 180 (1B_222/2011) | Dauer der Sicherheitshaft; Art. 229 Abs. 3 StPO. Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO nach seinem Wortlaut; dieser verweist auf die analoge Anwendung der Art. 225-227 StPO. Mit oder ohne vorbestehende Untersuchungshaft darf die Sicherheitshaft für längstens 3 Monate (in Ausnahmefällen für 6 Monate) bewilligt bzw. verlängert werden (E. 3.5). | Détention; Provisoire; Mesure; Motifs; Sûreté; Tribunal; Contrainte; Mesures; Public; Procédure; Demande; Durée; Qu'il; Prévenu; Ministère; Interprétation; Trois; Préalable; Pénale; Liberté; écrit; Recours; être; Ordonne; Consid; N'est; Tribunal; Ordonner; Prolongation; Chambre |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2023.2 | Sicherheit; Bundes; Flucht; Sicherheitshaft; Massnahme; Fluchtgefahr; Person; Kammer; Urteil; Stationäre; Schwere; Massnahmen; StGB; Schweiz; Taten; Verfahren; Untersuchungs; Bundesgericht; Gericht; Wiederholungsgefahr; Briefe; Beschuldigte; Familiäre; Angeordnet; Entscheid; Stationären; Psychische; Sicherung | |
BH.2022.3, BP.2022.12 | Beschwerde; Kammer; Sicherheitshaft; Gerichts; Beschwerdekammer; Gericht; Entscheide; Hinwil; Bezirksgericht; Kantons; Zwangsmassnahmen; Untersuchungshaft; Bundesgericht; Prozess; Anordnung; Anklage; Bundesstrafgericht; Zuständig; Zwangsmassnahmengericht; BStGer; Filter; Lemkuhl/Tabakovic; Hinzufügen; Verfahren; öffnen; Bestimmungen; überwies; Verfügung |