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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 229 CPS dal 2020

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Art. 229 Violazione delle regole dell’arte edilizia

Violazione delle regole dell’arte edilizia

1 Chiunque, dirigendo od eseguendo una costruzione o una demolizione, trascura intenzionalmente le regole riconosciute dell’arte e mette con ciò in pericolo la vita o l’integrità delle persone, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria. Con la pena detentiva è cumulata una pena pecuniaria.

2 Se il colpevole ha trascurato per negligenza le regole riconosciute dell’arte, la pena è una pena detentiva sino a tre anni o una pena pecuniaria.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 229 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220067Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der BaukundeSchuldig; Beschuldigte; Palettgabel; Beschuldigten; Bitumenrollen; Palettgabelkette; Ladung; Gutachter; Berufung; Urteil; Palette; Recht; Rollen; Vorinstanz; Wahrscheinlich; Gutachten; Wäre; Sicherung; Gefährdung; Kranführer; Privatkläger; Fahrlässig; Scheinlichkeit; Staatsanwaltschaft; Höhe; Fahrlässige; Wahrscheinlichkeit; Verfahren; Prot; Gefahr
ZHSB210079Fahrlässige Körperverletzung etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Palette; Beschuldigten; Vorinstanz; Urteil; Berufung; Anklage; Ladung; Gericht; Beschuldigt; Privatkläger; Beschuldigte; Verfahren; Gerichts; Gemäss; Staatsanwaltschaft; Rollen; Fabrikneu; Angeschlagen; Plastik; Kosten; Vorinstanzliche; Weiter; September; Mitbeschuldigte; Fahrlässige; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 IV 15Art. 117 StGB. Art. 229 StGB. Arbeitsunfall. Fahrlässige Tötung. Verletzung der Regeln der Baukunde. 1. Für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften hat nicht nur derjenige zu sorgen, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, sondern jeder Arbeitgeber von Untergebenen, die erkennbar gefährdet sind. Ein Hinweis auf die Gefahr anstelle der Durchsetzung von Sicherungsmassnahmen genügt nicht (E. 2a). 2. Die Verantwortung des Sorgfaltspflichtigen ist unabhängig von der finanziellen Bedeutung des Arbeitsauftrags (E. 2b). Arbeit; Unfall; Gefahr; Plastikfolie; Dachluke; Baukunde; Geschaffen; Plastikfolien; Beschwerdeführer; Dachluken; Unfallverhütung; Offenen; Nichtigkeitsbeschwerde; Rechtlich; Kantons; Staatsanwaltschaft; Gefährdung; Einhaltung; Verantwortung; Verordnung; Liegenden; Postgebäudes; Verletzung; Urteil; Spezifische; Sicherung; Unfallverhütungsvorschriften; Sicherungsmassnahme; Kassationshof
106 IV 264Art. 18 Abs. 3, Art. 117 und 229 Abs. 2 StGB. 1. Sorgfaltspflicht des Bauschaffenden, der statt der üblichen eine ungewöhnliche Konstruktionsmethode wählt. 2. Eine Regel der Baukunde ist anerkannt, wenn sie nach dem Stand des Erfahrungswissens unbestritten ist. Gutachten; Beschwerdeführer; Sicherheit; Erfahrung; Nichtigkeitsbeschwerde; Sicherung; Ausbildung; Beton; Baukunde; Element; Kenntnisse; Kantons; Urteil; Vorzeitig; Betonelement; Getroffen; Umkippen; Obwalden; Fahrlässige; Regel; Fahrlässigkeit; Sicherheitsvorkehren; Vorwurf; Ungenügend; Tretenen; Ausführung; Einwirkung; Technischen; Obergericht; Sorgfalt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2014.126Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO).Recht; Beschwerde; Zivil; Privatkläger; Berufung; Unentgeltliche; Verfahren; Rechtsbeistand; Beschwerdeführerin; Urteil; Verfahren; Entschädigung; Verfahrens; Gerichts; Rechtspflege; Berufungsverfahren; Zivilklage; Privatklägerschaft; Kanton; Kantons; Punkt; Beschwerdegegner; Zivilpunkt; Anschlussberufung; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bemühungen; Focht; Angefochten
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