Art. 229 StGB vom 2023
Art. 229
1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
2 Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
109 IV 15 | Art. 117 StGB. Art. 229 StGB. Arbeitsunfall. Fahrlässige Tötung. Verletzung der Regeln der Baukunde. 1. Für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften hat nicht nur derjenige zu sorgen, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, sondern jeder Arbeitgeber von Untergebenen, die erkennbar gefährdet sind. Ein Hinweis auf die Gefahr anstelle der Durchsetzung von Sicherungsmassnahmen genügt nicht (E. 2a). 2. Die Verantwortung des Sorgfaltspflichtigen ist unabhängig von der finanziellen Bedeutung des Arbeitsauftrags (E. 2b). | Arbeit; Unfall; Gefahr; Plastikfolie; Dachluke; Baukunde; Geschaffen; Plastikfolien; Beschwerdeführer; Dachluken; Unfallverhütung; Offenen; Nichtigkeitsbeschwerde; Rechtlich; Kantons; Staatsanwaltschaft; Gefährdung; Einhaltung; Verantwortung; Verordnung; Liegenden; Postgebäudes; Verletzung; Urteil; Spezifische; Sicherung; Unfallverhütungsvorschriften; Sicherungsmassnahme; Kassationshof |
106 IV 264 | Art. 18 Abs. 3, Art. 117 und 229 Abs. 2 StGB. 1. Sorgfaltspflicht des Bauschaffenden, der statt der üblichen eine ungewöhnliche Konstruktionsmethode wählt. 2. Eine Regel der Baukunde ist anerkannt, wenn sie nach dem Stand des Erfahrungswissens unbestritten ist. | Gutachten; Beschwerdeführer; Sicherheit; Erfahrung; Nichtigkeitsbeschwerde; Sicherung; Ausbildung; Beton; Baukunde; Element; Kenntnisse; Kantons; Urteil; Vorzeitig; Betonelement; Getroffen; Umkippen; Obwalden; Fahrlässige; Regel; Fahrlässigkeit; Sicherheitsvorkehren; Vorwurf; Ungenügend; Tretenen; Ausführung; Einwirkung; Technischen; Obergericht; Sorgfalt |