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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 229 SchKG vom 2023

Art. 229 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 229

1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflich­tet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursver­waltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Er­laub­nis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizei­gewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414

2 Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn an­hält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhalts­beitrag gewähren.

3 Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.415

413 SR 311.0

414 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

415 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

I. Einstellung des Konkurs­verfahrens man­gels Aktiven
1. Im allgemei­nen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 229 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS120183Fristansetzung zur Liegenschaftsräumung Konkurs; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Konkursamt; Recht; Eheliche; Versteigerung; Räumung; Konkursverfahren; Ehelichen; Konkursmasse; Vorinstanz; Konkurseröffnung; SchKG; Wohnung; Verwertung; Räumungsfrist; Verfahren; Recht; Aufsichtsbehörde; Ersteigerer; Auszug; …gasse; Anfechtungsansprüche; Wohnungssuche; Vermögenswerte; Zahlungsunfähigkeit; Rechnen
ZHPS120102Vollzug der Ausweisung (Beschwerde über das Konkursamt Küsnacht)Beschwerde; Beschwerdeführer; Konkurs; Liegenschaft; Ausweisung; Konkursamt; Recht; SchKG; Verfügung; Konkursamtes; Verbleib; Bundesgericht; Verfahren; Familie; Konkursamtliche; Aufsichtsbehörde; Anordnung; Urteil; -Strasse; Konkursit; Kammer; Verlassen; Stehende; Geltend; Vorinstanz; Bezirksgericht; Kündigung; Mietverhältnis; Vergleich; Rechtskraft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2011/67Entscheid Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG. Ausnahmsweise Anerkennung des Höchstanspruchs von 520 Taggeldern für über 55-jährige trotz der vom Beschwerde; Beitragszeit; Beschwerdeführer; Rahmenfrist; Taggelder; Anspruch; Konkurs; Arbeitslosenkasse; Recht; Beitragspflichtig; Erfüllt; Anspruchs; Einsprache; Rückwirkung; Taggeldern; Leistungsbezug; Beitragspflichtige; Arbeitsvermittlung; Sachverhalt; Beschwerdegegnerin; Arbeitslosenentschädigung; Anspruchsvoraussetzung; Kantonale; Bezug; Inkrafttreten; Verfügung; Arbeitslos; Arbeitslosenversicherung; Einspracheentscheid; Mindestbeitragszeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 580Art. 4, 17 und 229 Abs. 1 SchKG; Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Rechtshilfe; Beschwerdelegitimation der Konkursverwaltung; Präsenzpflicht des Schuldners im Konkursverfahren. Legitimation der Konkursverwaltung, um die Verweigerung der Rechtshilfe eines anderen Konkursamtes anzufechten (E. 1.2). Grundsätze der Rechtshilfepflicht der Betreibungs- und Konkursbehörden (E. 3.1). Die Präsenzpflicht des Schuldners gilt im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Schuldner; sie ersetzt die Rechtshilfepflicht nicht (E. 3.2). Das requirierte Amt hat die gesetzliche Zulässigkeit der verlangten Amtshandlung nicht zu untersuchen (E. 3.3). Konkurs; Konkursamt; Recht; SchKG; Rechtshilfe; Schuldner; Einvernahme; Beschwerde; Kriens; Schuldners; Ausserhalb; Verlangte; Konkursamtes; Entscheid; Vorinstanz; Requirierte; Amtshandlung; Interesse; Aufsichtsbehörde; Amtskreis; Kanton; Behörde; Konkursverwaltung; Amtskreises; Rechtshilfepflicht; Betreibungs; Präsenzpflicht; Rechtshilfeauftrag; Aargau; Inventaraufnahme
117 III 63Art. 229 Abs. 3 SchKG; Unterhaltsanspruch des Schuldners. Aus dieser Bestimmung lässt sich kein Anspruch auf kostenloses Wohnen herleiten; vielmehr legt die Konkursverwaltung die Bedingungen fest, zu welchen die Familie des Schuldners in der Wohnung bleiben kann (E. 1). Art. 213 Abs. 1 SchKG; Verrechnung. Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Ehefrau des Schuldners kann den von der Konkursverwaltung verlangten Mietzins nicht mit ihrer Forderung auf Unterhaltsbeitrag bzw. auf unentgeltliches Wohnen, welche sie gestützt auf eine Trennungskonvention geltend macht, verrechnen (E. 2). Konkurs; Forderung; Rekurrentin; Konkurseröffnung; Mietzins; Verrechnung; Unentgeltlich; Forderungen; Konkursverwaltung; Schuldner; Konkursmasse; Wohnung; Ehefrau; Schuldbetreibung; Liegenschaft; Anspruch; Gemeinschuldner; SchKG; Wohnen; Verfügung; Schuldners; Unentgeltliche; Schuldbetreibungs; Verrechnen; Mietzinse; Benützung; Verwertung; Aufsichtsbehörde; Familie
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