1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
2 Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.
3 Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.415
413 SR 311.0
414 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
415 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels AktivenKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS120183 | Fristansetzung zur Liegenschaftsräumung | Konkurs; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Konkursamt; Recht; Eheliche; Versteigerung; Räumung; Konkursverfahren; Ehelichen; Konkursmasse; Vorinstanz; Konkurseröffnung; SchKG; Wohnung; Verwertung; Räumungsfrist; Verfahren; Recht; Aufsichtsbehörde; Ersteigerer; Auszug; gasse; Anfechtungsansprüche; Wohnungssuche; Vermögenswerte; Zahlungsunfähigkeit; Rechnen |
ZH | PS120102 | Vollzug der Ausweisung (Beschwerde über das Konkursamt Küsnacht) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Konkurs; Liegenschaft; Ausweisung; Konkursamt; Recht; SchKG; Verfügung; Konkursamtes; Verbleib; Bundesgericht; Verfahren; Familie; Konkursamtliche; Aufsichtsbehörde; Anordnung; Urteil; -Strasse; Konkursit; Kammer; Verlassen; Stehende; Geltend; Vorinstanz; Bezirksgericht; Kündigung; Mietverhältnis; Vergleich; Rechtskraft |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2011/67 | Entscheid Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG. Ausnahmsweise Anerkennung des Höchstanspruchs von 520 Taggeldern für über 55-jährige trotz der vom | Beschwerde; Beitragszeit; Beschwerdeführer; Rahmenfrist; Taggelder; Anspruch; Konkurs; Arbeitslosenkasse; Recht; Beitragspflichtig; Erfüllt; Anspruchs; Einsprache; Rückwirkung; Taggeldern; Leistungsbezug; Beitragspflichtige; Arbeitsvermittlung; Sachverhalt; Beschwerdegegnerin; Arbeitslosenentschädigung; Anspruchsvoraussetzung; Kantonale; Bezug; Inkrafttreten; Verfügung; Arbeitslos; Arbeitslosenversicherung; Einspracheentscheid; Mindestbeitragszeit |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 580 | Art. 4, 17 und 229 Abs. 1 SchKG; Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Rechtshilfe; Beschwerdelegitimation der Konkursverwaltung; Präsenzpflicht des Schuldners im Konkursverfahren. Legitimation der Konkursverwaltung, um die Verweigerung der Rechtshilfe eines anderen Konkursamtes anzufechten (E. 1.2). Grundsätze der Rechtshilfepflicht der Betreibungs- und Konkursbehörden (E. 3.1). Die Präsenzpflicht des Schuldners gilt im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Schuldner; sie ersetzt die Rechtshilfepflicht nicht (E. 3.2). Das requirierte Amt hat die gesetzliche Zulässigkeit der verlangten Amtshandlung nicht zu untersuchen (E. 3.3). | Konkurs; Konkursamt; Recht; SchKG; Rechtshilfe; Schuldner; Einvernahme; Beschwerde; Kriens; Schuldners; Ausserhalb; Verlangte; Konkursamtes; Entscheid; Vorinstanz; Requirierte; Amtshandlung; Interesse; Aufsichtsbehörde; Amtskreis; Kanton; Behörde; Konkursverwaltung; Amtskreises; Rechtshilfepflicht; Betreibungs; Präsenzpflicht; Rechtshilfeauftrag; Aargau; Inventaraufnahme |
117 III 63 | Art. 229 Abs. 3 SchKG; Unterhaltsanspruch des Schuldners. Aus dieser Bestimmung lässt sich kein Anspruch auf kostenloses Wohnen herleiten; vielmehr legt die Konkursverwaltung die Bedingungen fest, zu welchen die Familie des Schuldners in der Wohnung bleiben kann (E. 1). Art. 213 Abs. 1 SchKG; Verrechnung. Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Ehefrau des Schuldners kann den von der Konkursverwaltung verlangten Mietzins nicht mit ihrer Forderung auf Unterhaltsbeitrag bzw. auf unentgeltliches Wohnen, welche sie gestützt auf eine Trennungskonvention geltend macht, verrechnen (E. 2). | Konkurs; Forderung; Rekurrentin; Konkurseröffnung; Mietzins; Verrechnung; Unentgeltlich; Forderungen; Konkursverwaltung; Schuldner; Konkursmasse; Wohnung; Ehefrau; Schuldbetreibung; Liegenschaft; Anspruch; Gemeinschuldner; SchKG; Wohnen; Verfügung; Schuldners; Unentgeltliche; Schuldbetreibungs; Verrechnen; Mietzinse; Benützung; Verwertung; Aufsichtsbehörde; Familie |