E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code de procédure civile (CPC)

Art. 228 CPC de 2022

Art. 228 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 228

Premières plaidoiries

1 Les parties présentent leurs conclusions et les motivent une fois les débats principaux ouverts.

2 Le tribunal leur donne l’occasion de répliquer et de dupliquer.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 228 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220042VerbotKlagte; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Entscheid; Recht; Beweis; Urteil; Gericht; -strasse; Partei; Vorsitzende; Gehör; Angefochtene; Hauptverhandlung; Prot; Angefochtenen; Miteigentümer; Parkplätze; Verhandlung; ProtVi; Gehörs; Klage; Beweismittel; Miteigentum; Vertretung; Anspruch; Entscheids; Teilfläche; Streit
ZHRZ220013Unterhalt und weitere Kinderbelange (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Verfahren; Partei; Recht; Aufwand; Verantwortung; Mandantin; Eingabe; Honorar; AnwGebV; Akten; Stellungnahme; Gensrechtliche; Grundgebühr; Schwierigkeit; Kinderbelange; Vermögensrechtliche; Entschädigung; Verhandlung; Eingaben; Klage; Zuschlag; Gemachte; Notwendige; Entscheid; Kindesverfahrensvertreterin; Unterhalt
Dieser Artikel erzielt 35 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 475 (4A_50/2021)
Regeste
Art. 229 Abs. 2 ZPO ; Zeitpunkt des Aktenschlusses. Können neue Tatsachen und Beweismittel "zu Beginn der Hauptverhandlung" unbeschränkt vorgebracht werden, sind diese vor den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO in das Verfahren einzubringen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3.2 und 2.3.3).
Partei; Hauptverhandlung; Tatsachen; Parteivorträge; Parteivorträgen; Beweismittel; Beginn; Hauptverhandlung; Verfahren; Bracht; Urteil; Noven; Unbeschränkt; Zivilprozessordnung; Arbeitgeberin; Meint; Rechtsprechung; Gericht; Vorgebracht; Tatsachenvortrag; E-ZPO; Beschwerde; Element; Duplik; Replik; Zeitpunkt; Parteien
146 III 194 (4A_180/2020)
Regeste
Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).
Hauptverhandlung; Video; Zivil; Partei; Verfahren; Videokonferenz; Bundes; Parteien; Verfahrens; Gericht; Zivilprozessordnung; Verordnung; Elektronisch; Justiz; Bundesrat; Elektronische; Verhandlung; Schweiz; Handelsgericht; Verfahrensrecht; Mündliche; Beschwerde; Botschaft; Urteil; Person; Einvernahmen; Eingabe; Mündlichen; Vizepräsidentin

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WilliseggerBasler Kommentar zur ZPO2017
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz