E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 228 SchKG vom 2023

Art. 228 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 228

1 Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.

2 Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.

H. Mitwirkung und Unterhalt des Schuldners


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 228 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-14-25Inventar/KollokationsplanKonkurs; Beschwerde; Ventar; Inventar; Konkursamt; Recht; Betrieb; Forderung; Kanton; Konkursverfahren; Recht; Kollokationsplan; SchKG; Schuldner; Graubünden; Entscheid; Konkursverfahrens; Schuldbetreibung; Schuldner; Pachtvertrag; Umständen; Bundesgericht; Digen; Beschwerdeverfahren; Güterrechtliche; Begehren
GRSKA-07-10KollokationKonkurs; Forderung; Schwerde; Derungen; Beschwerde; Kollokation; Forderungen; SchKG; Gläubiger; Kollokations; Onsplan; Recht; Kationsplan; Kursamt; Honorar; Kollokationsplan; Konkursamt; Schuld; Meldete; Rechnung; Anwalt; Angemeldet; Liquidator; Angemeldete; Schädigung; Richts
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz