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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 227 ZPO vom 2022

Art. 227 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 227

Klageänderung

1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:

a.
mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht;
oder
b.
die Gegenpartei zustimmt.

2 Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.

3 Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 227 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220107Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchs; Zeichen; Gesuchsgegner; Dienstleistungen; Rinnen; Gesuchstellerinnen; Marke; Nahme; Recht; Marken; Verwechslungsgefahr; Hotel; Massnahmen; MSchG; Verwende; Vorsorglich; Biete; Vorsorgliche; Bereich; Gesuchsgegners; Anträge; Gastronomie; Verfahren; Markenrecht; Rechtsbegehren; Beschreibend; Partei; Anspruch; Bieten
ZHLC220019Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames BegehrenGesuchsteller; Unterhalt; Recht; Partei; Eheliche; Vorinstanz; Unterhalts; Parteien; Gesuchstellers; Gehren; Berufung; Eigengut; Ehelichen; Beweis; Ausgleich; Liegenschaft; Verfahren; Urteil; Klage; Möge; Rechtsbegehren; Güterrechtlich; Einkommen; Scheidung; Verändert; Güterrechtliche; Unverändert; Entscheid; Gericht; Vorinstanzlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGK 2015/1, K 2015/2Entscheid Art. 227 ZPO: Fixierung des Streitgegenstands. Die Bestimmungen der ZPO können im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren bei Regelungslücken sachgemäss angewendet werden. Die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart einer zivilprozessualen Klageänderung ist nicht auf das öffentlich-rechtliche Verfahren anwendbar, da vor Verwaltungsgericht nur eine Verfahrensart besteht. Vorliegend waren die sachgemäss anwendbaren Voraussetzungen einer Klageänderung gegeben, weshalb die Klägerin I einen höheren Betrag einklagen durfte als den in der Schlichtung geforderten. Art. 8 ZGB: Anforderungen an die Substantiierungspflicht: Die Klägerin I hat vorliegend ihre Substantiierungslast nicht verletzt, indem sie die geforderten Beträge nicht weiter begründete oder Berechnungen beilegte. Im Sinne der Untersuchungsmaxime kann das Gericht die Beträge selbst berechnen, wenn der erhebliche Sachverhalt schlüssig erstellt ist. Art. 107 PersV: Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers: Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers lebt grundsätzlich mit der Einstellung der Krankentaggeldzahlungen des Versicherers wieder auf. Der Arbeitgeber kann seine Lohnzahlungen aber aufgrund von Art. 107 PersV einstellen, ohne selbst die Rechtmässigkeit der Einstellung der Zahlungen durch den Versicherer zu prüfen (Verwaltungsgericht, K 2015/1, K Klage; Arbeitgeber; Recht; Klagte; Verf; Klagten; Schlichtung; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Verfahren; Lohnfortzahlung; Anspruch; Gallen; Arbeitszeugnis; Versicherung; Versicherer; Forderung; Lohnfortzahlungspflicht; Arbeitnehmer; Krankentaggeld; VerwGE; Leistung; Einstellung; Verwaltungsgericht; Arbeitgebers; Kanton; Klage; Wwwgerichtesgc; Kündigung
BSSB.2018.83 (AG.2021.224)Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung und Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Beschwerde beim BG hängig)Berufung; Erfahren; Berufungskläger; Genugtuung; Bundesgericht; Verletzung; Verfahren; Rückweisung; Medien; Schwer; Freiheit; Beschleunigungsgebot; Freiheitsentzug; Verfahrens; Medienberichte; Rückweisungsentscheid; Appellationsgericht; Werden; Entscheid; Entschädigung; Medienberichterstattung; Urteil; Welche; Beschwerde; Gelten; Beschleunigungsgebots; Worden; Dezember; Führe; Stunden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 48 (5A_553/2015)Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 53 Abs. 1 und Art. 317 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 ZPO; Zustellung einer Eingabe, die eine Klageänderung enthält; Anspruch der Gegenpartei auf rechtliches Gehör. Erweitert eine Partei, nachdem sie Berufung erhoben hat, mit einer neuen Eingabe ihre Rechtsbegehren, und tritt das Gericht auf diese ein, so hat es der Gegenpartei Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Stellt das Gericht der Gegenpartei die Eingabe einzig zur Kenntnisnahme zu, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 4). Consid; Droit; Appel; Partie; Tribunal; Conclu; Demande; Conclusion; Novembre; D'appel; être; Formé; Conclusions; D'arrondissement; Divorce; Elles; Demandeur; D'être; Côte; Jugement; Arrêt; Nouvel; Position; Jugement; Payer; été; Rendu; Comme; Nouvelle
141 III 481Wahrung der Frist zur Aberkennungsklage; Begriff der Neueinreichung der Eingabe im Sinne von Art. 63 ZPO. Eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit nach Art. 63 ZPO kann - Fälle von Rechtsmissbrauch vorbehalten - mehrmals in der Folge vorgenommen werden. Sie setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht, gegebenenfalls unter Beilage einer Übersetzung in die Amtssprache des zuständigen Kantons (E. 3).
Eingabe; Recht; Klage; Gericht; Zuständig; Ursprünglich; Vorinstanz; Beschwerde; Rechtshängigkeit; Zuständige; Beschwerdeführerin; Unzuständig; Behörde; Unzuständige; Recht; Neueinreichung; BERGER; Unzuständigen; Ursprüngliche; Ansprecher; Aberkennungsklage;Zulässige; BERGER-STEINER; Einreichung; Verfahren; Setze

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
DANIEL WILLISEGGERBasler Kommentar Zivilprozessordnung2017
WilliseggerBasler Kommentar zur ZPO2017
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