E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 227 ZGB vom 2022

Art. 227 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 227

1 Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut im Interesse der ehelichen Gemeinschaft.

2 Jeder Ehegatte kann in den Schranken der ordentlichen Verwaltung die Gemein­schaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.

2. Ausser­ordent­liche Verwaltung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 227 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY130038Ehescheidung auf gemeinsames Begehren (vorsorgliche Massnahmen))Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Einkommen; Recht; Berufungsbeklagten; Berufungsklägers; Vorinstanz; Unterhalt; Partei; Betrag; Verfahren; Entscheid; Glaubhaft; Massnahmen; Parteien; Abänderung; Berücksichtigen; Kinder; Vorsorgliche; Einkommens; Berücksichtigt; Hinweis; Töchter; Gewinn; Verfügung; Auszugehen; Vorinstanzlichen; Bestritten
ZHLE130013Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Gesuchsgegner; Unterhalt; Kinder; Berufung; Partei; Vorinstanz; Parteien; Gesuchsgegners; Versicherung; Monatlich; Versicherungs; Wohnkosten; Unterhaltsbeiträge; Geleistet; Entscheid; Verfahren; Eheschutz; Unfallversicherung; Zahlung; Recht; Gericht; Abzug; Ziffer; Zahlungen; Bezahlen; Versicherungskosten; Gemachten; Wohnung; Urteil; Antrag
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz