1 Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut im Interesse der ehelichen Gemeinschaft.
2 Jeder Ehegatte kann in den Schranken der ordentlichen Verwaltung die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.
2. Ausserordentliche Verwaltung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY130038 | Ehescheidung auf gemeinsames Begehren (vorsorgliche Massnahmen)) | Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Einkommen; Recht; Berufungsbeklagten; Berufungsklägers; Vorinstanz; Unterhalt; Partei; Betrag; Verfahren; Entscheid; Glaubhaft; Massnahmen; Parteien; Abänderung; Berücksichtigen; Kinder; Vorsorgliche; Einkommens; Berücksichtigt; Hinweis; Töchter; Gewinn; Verfügung; Auszugehen; Vorinstanzlichen; Bestritten |
ZH | LE130013 | Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) | Gesuchsgegner; Unterhalt; Kinder; Berufung; Partei; Vorinstanz; Parteien; Gesuchsgegners; Versicherung; Monatlich; Versicherungs; Wohnkosten; Unterhaltsbeiträge; Geleistet; Entscheid; Verfahren; Eheschutz; Unfallversicherung; Zahlung; Recht; Gericht; Abzug; Ziffer; Zahlungen; Bezahlen; Versicherungskosten; Gemachten; Wohnung; Urteil; Antrag |