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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 227 CPS dal 2023

Art. 227 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 227

1. Chiunque intenzionalmente cagiona un’inondazione o il crollo di una costruzione o un franamento e mette con ciò scientemente in peri­colo la vita o l’integrità delle persone o la proprietà altrui, è punito con una pena detentiva non inferiore ad un anno.

Se ne è derivato soltanto un danno di lieve importanza, può essere pronunciata una pena detentiva sino a tre anni o una pena pecuniaria.

2. La pena è una pena detentiva sino a tre anni o una pena pecuniaria se il colpevole ha agito per negligenza.

Danneggiamento d’impianti elet­trici, di opere idrauliche e di opere di premunizione >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 227 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB110341mehrfache Sachentziehung etc. Klagt; Klagte; Angeklagte; Geschädigte; Klagten; Digten; Angeklagten; Geschädigten; Hydrant; Hydranten; Täter; Gemeinde; Schädigung; Schraube; Anlässlich; Aussage; Nachteil; Schrauben; Recht; Fahrzeug; Delikt; Aussagen; Vorinstanz; Zeuge; Gericht; Beweis; Beruf; Gefunden
ZHUB110126Verlängerung Untersuchungshaft Beschwerde; Beschwerdeführer; Untersuchung; Person; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Haftgr; Kollusionsgefahr; Dringend; Dringende; Tatverdacht; Verfahren; Recht; Zwangsmassnahme; Aussagen; Beschuldigte; Verfahren; Personen; Antrag; Zwangsmassnahmengericht; Gericht; Verlängerung; Beschuldigte; Verfügung; Vernehmlassung; Geschädigten; Dringenden; Vorinstanz

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 IV 199Art. 117 StGB; Art. 227 Ziff. 2 StGB; Verletzung der Sorgfaltspflicht; Kausalität. 1. Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung (E. 2). 2. Der Bauingenieur, der trotz festgestellter Mängel an der Stahlaufhängung einer frei schwebenden Betondecke in einem Hallenbad (ein gebrochener Stahlbügel und braune Flecken auf anderen) und trotz Unklarheit über deren Ursache weder eine sorgfältige Untersuchung durch einen Fachmann (Stahlfachmann/Korrosionsexperte) veranlasst, noch die zuständigen Behörden informiert, sondern diesen bestätigt, die Aufhängungen seien kontrolliert worden und die Konstruktion befinde sich in einwandfreiem Zustand, verletzt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (E. 4). 3. Kausalität. Auch beim Begehungsdelikt genügt, dass das Verhalten des Täters mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des - voraussehbaren und vermeidbaren - Erfolges (hier u.a. Einsturz der Decke, Tod von 12 Menschen) bildete (E. 5). Beschwerdeführer; Stadt; Decke; Vorinstanz; Uster; Hallenbad; Beschwerdeführers; Urteil; Recht; Verhalten; Erfolg; Handlung; Müsse; Unterlassung; Ursache; Sorgfaltspflicht; Korrosion; Bügel; Behörde; Untersuchung; Stahl; Kantons; Ingenieur; Sicherheit; Aufhängebügel; Kontrolliert; Begehungsdelikt; Angeklagte
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